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Änderung § 23 StFG vom 29.10.2022
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§ 23 StFG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 29.10.2022 geltenden Fassung | § 23 StFG n.F. (neue Fassung) in der am 29.10.2022 geltenden Fassung durch Artikel 17 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838 |
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(Textabschnitt unverändert) § 23 Refinanzierung der Sonderprogramme der Kreditanstalt für Wiederaufbau | |
(Text alte Fassung) 1 Der Wirtschaftsstabilisierungsfonds kann der Kreditanstalt für Wiederaufbau Darlehen zur Refinanzierung der ihr von der Bundesregierung als Reaktion auf die so genannte Corona-Krise zugewiesenen Sonderprogramme gewähren. 2 Die näheren Bedingungen der Darlehensgewährung legt der Wirtschaftsstabilisierungsfonds im Einzelfall fest. | (Text neue Fassung) (1) 1 Der Wirtschaftsstabilisierungsfonds kann der Kreditanstalt für Wiederaufbau Darlehen zur Refinanzierung der ihr von der Bundesregierung als Reaktion auf die so genannte Corona-Krise zugewiesenen Sonderprogramme gewähren. 2 Die näheren Bedingungen der Darlehensgewährung legt der Wirtschaftsstabilisierungsfonds im Einzelfall fest. (2) Der Wirtschaftsstabilisierungsfonds kann der Kreditanstalt für Wiederaufbau Darlehen zur Refinanzierung der ihr von der Bundesregierung aufgrund des § 2 Absatz 4 des Gesetzes über die Kreditanstalt für Wiederaufbau zugewiesenen Geschäfte zur Sicherung der Liquidität von Unternehmen der Energiewirtschaft, insbesondere zur Sicherung der Energieversorgung oder zum Erhalt der dazu notwendigen Infrastruktur, gewähren. |
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