Tools:
Update via:
Änderung § 26b StFG vom 04.11.2022
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 26b StFG, alle Änderungen durch Artikel 1 StFGÄndG am 4. November 2022 und Änderungshistorie des StFGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 26b StFG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 04.11.2022 geltenden Fassung | § 26b StFG n.F. (neue Fassung) in der am 04.11.2022 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 28.10.2022 BGBl. I S. 1902 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 26b (neu) | (Text neue Fassung)§ 26b Kreditermächtigung zur Finanzierung von Maßnahmen nach § 26a |
(1) 1 Das Bundesministerium der Finanzen wird für das Jahr 2022 ermächtigt, für den Wirtschaftsstabilisierungsfonds zur Finanzierung von Maßnahmen nach § 26a Absatz 1 Kredite in Höhe von 200 Milliarden Euro aufzunehmen. 2 Die Kreditaufnahme ist bei der Feststellung der Kreditaufnahme nach Artikel 115 des Grundgesetzes für das Jahr 2022 und die sich daraus ergebende Tilgungsverpflichtung zu berücksichtigen. 3 Die Kosten der Kreditaufnahme sind vom Wirtschaftsstabilisierungsfonds zu tragen. (2) Das Bundesministerium der Finanzen wird über Absatz 1 hinaus ermächtigt, für den Wirtschaftsstabilisierungsfonds im Jahr 2022 und in den folgenden Jahren Kredite in Höhe der jeweils zur Tilgung fällig werdenden Beträge aufzunehmen. (3) Auf die Kreditermächtigung ist bei Diskontpapieren der Nettobetrag anzurechnen. (4) 1 Der Wirtschaftsstabilisierungsfonds kann zur Finanzierung der Aufgaben für Maßnahmen nach § 26a eine Rücklage bilden. 2 Den Rücklagen sind bis zum Abschluss des Haushaltsjahres 2022 die bis zu diesem Zeitpunkt nicht benötigten Mittel aus der Kreditaufnahme nach Absatz 1 Satz 1 und in den Folgejahren jeweils bis zum Abschluss des Haushaltsjahres alle nicht verausgabten Mittel zuzuführen. 3 Darüber hinaus fließen sämtliche Einnahmen und Rückflüsse aus den Maßnahmen nach § 26a Absatz 1, einschließlich Zinsen, Tilgungen und aus der Auflösung von Beteiligungen, dem Wirtschaftsstabilisierungsfonds zu. 4 Die Mittel stehen in den Folgejahren zur Finanzierung von Maßnahmen nach § 26a einschließlich der Finanzierungskosten zur Verfügung. (5) Der Wirtschaftsstabilisierungsfonds kann überschüssige Liquidität auch in Forderungen an den Bund anlegen. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/8394/al168120-0.htm