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Änderung § 26d StFG vom 04.11.2022

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§ 26d StFG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 04.11.2022 geltenden Fassung
§ 26d StFG n.F. (neue Fassung)
in der am 04.11.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 28.10.2022 BGBl. I S. 1902

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§ 26d (neu)


(Text neue Fassung)

§ 26d Rechnungslegung


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1 Die Bundesregierung legt jährlich zum Stichtag des 31. Dezember Rechnung über die Einnahmen und Ausgaben sowie über das Vermögen und die Schulden für den Wirtschaftsstabilisierungsfonds nach Abschnitt 2 Teil 3 dieses Gesetzes. 2 Die Rechnungen sind als Übersichten der Haushaltsrechnung des Bundes beizufügen.