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Änderung § 26d StFG vom 04.11.2022
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§ 26d StFG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 04.11.2022 geltenden Fassung | § 26d StFG n.F. (neue Fassung) in der am 04.11.2022 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 28.10.2022 BGBl. I S. 1902 |
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(Text alte Fassung) § 26d (neu) | (Text neue Fassung)§ 26d Rechnungslegung |
1 Die Bundesregierung legt jährlich zum Stichtag des 31. Dezember Rechnung über die Einnahmen und Ausgaben sowie über das Vermögen und die Schulden für den Wirtschaftsstabilisierungsfonds nach Abschnitt 2 Teil 3 dieses Gesetzes. 2 Die Rechnungen sind als Übersichten der Haushaltsrechnung des Bundes beizufügen. |
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