Änderung § 26f StFG vom 04.11.2022

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§ 26f StFG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 04.11.2022 geltenden Fassung
§ 26f StFG n.F. (neue Fassung)
in der am 04.11.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 28.10.2022 BGBl. I S. 1902

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§ 26f (neu)


(Text neue Fassung)

§ 26f Verwaltungskosten


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Die Kosten für die Verwaltung des Wirtschaftsstabilisierungsfonds nach Abschnitt 2 Teil 3 dieses Gesetzes trägt der Bund.




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