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Änderung § 3 StFG vom 09.04.2009
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 3 StFG, alle Änderungen durch Artikel 1 FMStErgG am 9. April 2009 und Änderungshistorie des StFGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 3 StFG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 09.04.2009 geltenden Fassung | § 3 StFG n.F. (neue Fassung) in der am 09.04.2009 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 07.04.2009 BGBl. I S. 725 |
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(Textabschnitt unverändert) § 3 Stellung im Rechtsverkehr | |
(Text alte Fassung) Der Fonds ist nicht rechtsfähig. Er kann unter seinem Namen im rechtsgeschäftlichen Verkehr handeln, klagen und verklagt werden. Der allgemeine Gerichtsstand des Fonds ist Berlin. | (Text neue Fassung) Der Fonds ist nicht rechtsfähig. Er kann unter seinem Namen im rechtsgeschäftlichen Verkehr handeln, klagen und verklagt werden. Arrest oder andere Maßnahmen der Zwangsvollstreckung in den Fonds finden nicht statt. § 394 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden. Der allgemeine Gerichtsstand des Fonds ist der Sitz der Deutschen Bundesbank. |
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