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Änderung § 4 StFG vom 09.04.2009

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§ 4 StFG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.04.2009 geltenden Fassung
§ 4 StFG n.F. (neue Fassung)
in der am 09.04.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 07.04.2009 BGBl. I S. 725
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Entscheidung über Stabilisierungsmaßnahmen; Verwaltung


(Text alte Fassung)

(1) Über vom Fonds gemäß den §§ 6 bis 8 vorzunehmende Stabilisierungsmaßnahmen entscheidet das Bundesministerium der Finanzen auf Antrag des Unternehmens des Finanzsektors nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der Bedeutung des jeweils von der Stabilisierungsmaßnahme erfassten Unternehmens des Finanzsektors für die Finanzmarktstabilität, der Dringlichkeit und des Grundsatzes des möglichst effektiven und wirtschaftlichen Einsatzes der Mittel des Fonds. Soweit es sich um Grundsatzfragen, Angelegenheiten von besonderer Bedeutung sowie um Entscheidungen über wesentliche Auflagen nach Maßgabe einer zu § 10 dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung handelt, entscheidet ein interministerieller Ausschuss (Lenkungsausschuss) auf Vorschlag der Finanzmarktstabilisierungsanstalt. Ein Rechtsanspruch auf Leistungen des Fonds besteht nicht. Die Verwaltung des Fonds obliegt dem Bundesministerium der Finanzen. Die Leistungen sollen von Bedingungen und Auflagen abhängig gemacht werden.

(2) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, der Finanzmarktstabilisierungsanstalt die Entscheidung über Maßnahmen nach diesem Gesetz und die Verwaltung des Fonds übertragen; Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Der Haushaltsausschuss und der Finanzausschuss des Deutschen Bundestages sind über Erlass und Änderungen der Rechtsverordnung unverzüglich zu unterrichten.

(Text neue Fassung)

(1) Über vom Fonds gemäß den §§ 5a bis 8 vorzunehmende Stabilisierungsmaßnahmen entscheidet das Bundesministerium der Finanzen in den Fällen der §§ 6 bis 8 auf Antrag des Unternehmens des Finanzsektors, nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der Bedeutung des jeweils von der Stabilisierungsmaßnahme erfassten Unternehmens des Finanzsektors für die Finanzmarktstabilität, der Dringlichkeit und des Grundsatzes des möglichst effektiven und wirtschaftlichen Einsatzes der Mittel des Fonds. Soweit es sich um Grundsatzfragen, Angelegenheiten von besonderer Bedeutung sowie um Entscheidungen über wesentliche Auflagen nach Maßgabe einer zu § 10 dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung handelt, entscheidet ein interministerieller Ausschuss (Lenkungsausschuss) auf Vorschlag der Finanzmarktstabilisierungsanstalt. Ein Rechtsanspruch auf Leistungen des Fonds besteht nicht. Die Verwaltung des Fonds obliegt dem Bundesministerium der Finanzen. Die Leistungen sollen von Bedingungen und Auflagen abhängig gemacht werden.

(2) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, der Finanzmarktstabilisierungsanstalt die Entscheidung über Maßnahmen nach den §§ 6 bis 8 und die Verwaltung des Fonds übertragen; Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Der Haushaltsausschuss und der Finanzausschuss des Deutschen Bundestages sind über Erlass und Änderungen der Rechtsverordnung unverzüglich zu unterrichten.

(3) Der Lenkungsausschuss ist besetzt mit je einem Vertreter des Bundeskanzleramts, des Bundesministeriums der Finanzen, des Bundesministeriums der Justiz, des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie sowie einem Mitglied auf Vorschlag der Länder. Dem Lenkungsausschuss gehört als weiteres Mitglied ein Vertreter der Deutschen Bundesbank beratend an. Dem Lenkungsausschuss können weitere Mitglieder beratend angehören. Das Bundesministerium der Finanzen kann dem Lenkungsausschuss eine Geschäftsordnung geben.

(4) Die Richtlinien für die Verwaltung des Fonds bestimmt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Der Haushaltsausschuss und der Finanzausschuss des Deutschen Bundestages sind über Erlass und Änderungen der Rechtsverordnungen nach Satz 1 und Absatz 2 unverzüglich zu unterrichten.



 (keine frühere Fassung vorhanden)