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Änderung § 14 StFG vom 09.04.2009
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 14 StFG, alle Änderungen durch Artikel 10 BürgEntlG-KV am 9. April 2009 und Änderungshistorie des StFGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 14 StFG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 09.04.2009 geltenden Fassung | § 14 StFG n.F. (neue Fassung) in der am 09.04.2009 geltenden Fassung durch Artikel 10 G. v. 16.07.2009 BGBl. I S. 1959 |
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(Textabschnitt unverändert) § 14 Steuern | |
(1) Der Fonds unterliegt nicht der Gewerbesteuer oder der Körperschaftsteuer. Er ist kein Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes. (2) Auf Kapitalerträge des Fonds ist ein Steuerabzug nicht vorzunehmen; ist Kapitalertragsteuer einbehalten und abgeführt worden, obwohl eine Verpflichtung hierzu nicht bestand, hat der zum Steuerabzug Verpflichtete die Steueranmeldung insoweit zu ändern. Zahlungen des Fonds unterliegen keinem Kapitalertragsteuerabzug. Für Zwecke der Doppelbesteuerungsabkommen gilt der Fonds als in Deutschland ansässige Person, die der deutschen Besteuerung unterliegt. | |
(Text alte Fassung) (3) § 8c des Körperschaftsteuergesetzes und § 10a letzter Satz des Gewerbesteuergesetzes sind bei Erwerb von Stabilisierungselementen durch den Fonds oder deren Rückübertragung durch den Fonds nicht anzuwenden. (4) Die zur Wahrnehmung der dem Fonds zugewiesenen Aufgaben als Erwerber vorgenommenen Rechtsakte sind von der Grunderwerbsteuer befreit. Bei der Ermittlung des Vomhundertsatzes des § 1 Abs. 2a des Grunderwerbsteuergesetzes bleiben Erwerbe von Anteilen durch den Fonds außer Betracht. | (Text neue Fassung) (3) § 8c des Körperschaftsteuergesetzes und § 10a letzter Satz des Gewerbesteuergesetzes sind bei Erwerb von Stabilisierungselementen durch den Fonds oder deren Rückübertragung durch den Fonds nicht anzuwenden. Satz 1 ist auf Maßnahmen im Sinne des Rettungsübernahmegesetzes entsprechend anzuwenden. (4) Die zur Wahrnehmung der dem Fonds zugewiesenen Aufgaben als Erwerber vorgenommenen Rechtsakte und dessen Erwerbe als Enteignungsbegünstigter sind von der Grunderwerbsteuer befreit. Bei der Ermittlung des Vomhundertsatzes des § 1 Absatz 2a des Grunderwerbsteuergesetzes bleiben Erwerbe von Anteilen durch den Fonds außer Betracht. |
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