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Änderung § 6d StFG vom 23.07.2009

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 6d StFG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.07.2009 geltenden Fassung
§ 6d StFG n.F. (neue Fassung)
in der am 23.07.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 17.07.2009 BGBl. I S. 1980
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 6d (neu)


(Text neue Fassung)

§ 6d Frist für Antragstellung


vorherige Änderung

 


Der Antrag nach § 6a Absatz 4 kann nur bis zum 22. Januar 2010 gestellt werden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)