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Änderung § 14c StFG vom 23.07.2009

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§ 14c StFG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.07.2009 geltenden Fassung
§ 14c StFG n.F. (neue Fassung)
in der am 23.07.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 17.07.2009 BGBl. I S. 1980

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 14c (neu)


(Text neue Fassung)

§ 14c Steuerrechtliche Behandlung von Zahlungen in die Zweckgesellschaft oder die Abwicklungsanstalt und Auskehrungen der Zweckgesellschaft oder der Abwicklungsanstalt


vorherige Änderung

 


(1) Als negative Einnahmen im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 1 oder 10 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes gelten

1. Zahlungen im Sinne des § 6b Absatz 1 an die Zweckgesellschaft und

2. Zahlungen im Sinne des § 8a Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 an die Abwicklungsanstalt, wenn der Anteilsinhaber oder das Mitglied des übertragenden Unternehmens im Sinne des § 8a Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 an der Abwicklungsanstalt nicht beteiligt ist.

Die Zahlungen mindern auch die Bemessungsgrundlage im Sinne des § 43a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes für den Kapitalertrag aus der Beteiligung an dem übertragenden Unternehmen; die Zahlungen gelten auch bei der Anwendung des Investmentsteuergesetzes als negative Einnahmen. Ist der Ausgleichsverpflichtete im Sinne des § 8a Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 und 2 an der Abwicklungsanstalt beteiligt, sind Zahlungen im Sinne des § 8a Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 und 2 an die Abwicklungsanstalt als Einlagen zu behandeln.

(2) § 8b des Körperschaftsteuergesetzes ist nicht anzuwenden auf die Einnahmen

1. im Sinne des § 6b Absatz 1 der Zweckgesellschaft und

2. im Sinne des § 8a Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 der Abwicklungsanstalt.

(3) Die Zweckgesellschaft hat die Einnahmen im Sinne des § 6b Absatz 1 als Zugang und die Auskehrungen im Sinne des § 6b Absatz 2 als Abgang in einem besonderen Konto auszuweisen, das durch die Auskehrungen nicht negativ werden darf; § 27 Absatz 2 des Körperschaftsteuergesetzes gilt entsprechend. Auskehrungen im Sinne des § 6b Absatz 2 sind bei der Zweckgesellschaft nur Betriebsausgaben, soweit die Auskehrungen als aus dem nach Satz 1 zu führenden Konto geleistet gelten. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Abwicklungsanstalt, die Einnahmen im Sinne des § 8a Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 und 2 von Ausgleichsverpflichteten erhält, die an der Abwicklungsanstalt nicht beteiligt sind, und Auskehrungen im Sinne des § 8a Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 an diese Anteilseigner unmittelbar oder mittelbar leistet.

(4) Auskehrungen der Zweckgesellschaft im Sinne des § 6b Absatz 2 gelten als Einnahmen im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes.

(5) Leistungen der Abwicklungsanstalt im Sinne des § 8a Absatz 4 Nummer 3, die Anteilseignern im Sinne des § 8a Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 aus der Beteiligung an der Abwicklungsanstalt zustehen, gelten

1. als Einnahmen im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes, wenn der Berechtigte keine juristische Person des öffentlichen Rechts ist,

2. als inländische Einnahmen im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes, wenn der Berechtigte eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist.

Für Leistungen der Abwicklungsanstalt im Sinne des § 8a Absatz 4 Satz 1 Nummer 3, die Anteilseignern im Sinne des § 8a Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 zustehen, ohne dass sie an der Abwicklungsanstalt beteiligt sind, ist Satz 1 entsprechend anzuwenden, wenn

1. der Begünstigte Zahlungen im Sinne des § 8a Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 an die Abwicklungsanstalt geleistet hat, soweit die Leistungen die Summe der Zahlungen (vermindert um Rückflüsse) an die Abwicklungsanstalt übersteigen. Dies ist vom Anteilseigner nachzuweisen; Absatz 3 ist vom Anteilseigner entsprechend anzuwenden,

2. der Begünstigte Zahlungen im Sinne des § 8a Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 an die Abwicklungsanstalt geleistet hat;

ist in diesen Fällen das übertragende Unternehmen im Sinne des § 8a Absatz 1 Satz 2 das zur Weiterleitung der Kapitalerträge verpflichtete Unternehmen, ist es für Zwecke von Abschnitt VI Teil 3 des Einkommensteuergesetzes Schuldner dieser Kapitalerträge. Werden Leistungen, die mit Leistungen im Sinne des § 8a Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 wirtschaftlich vergleichbar sind, vor dem in § 8a Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 genannten Zeitpunkt erbracht, sind die Sätze 1 und 2 im Sinne des § 8b entsprechend anzuwenden. Hat der nicht an der Abwicklungsanstalt beteiligte Begünstigte Zahlungen im Sinne des § 8a Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 und 2 geleistet, ist auf Leistungen der Abwicklungsanstalt im Sinne des § 8a Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 bis zur Höhe dieser Zahlungen zunächst Satz 2 Nummer 2 anzuwenden. Dies ist vom Anteilseigner nachzuweisen; Absatz 3 ist vom Anteilseigner entsprechend anzuwenden.