Änderung § 14e StFG vom 23.07.2009

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§ 14a StFG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.07.2009 geltenden Fassung
§ 14e StFG n.F. (neue Fassung)
in der am 23.07.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 17.07.2009 BGBl. I S. 1980
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 14a Anwendungsvorschrift


(Text neue Fassung)

§ 14e Anwendungsvorschrift für die §§ 14 bis 14d


vorherige Änderung

§ 14 Absatz 3 Satz 1 und 2 und Absatz 3a in der Fassung des Artikels 10 des Gesetzes vom 16. Juli 2009 (BGBl. I S. 1959) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum und Erhebungszeitraum 2008 anzuwenden.



(1) § 14 Absatz 3 Satz 1 und 2 und Absatz 3a in der Fassung des Artikels 10 des Gesetzes vom 16. Juli 2009 (BGBl. I S. 1959) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum und Erhebungszeitraum 2008 anzuwenden.

(2) Die §§ 14a bis 14d in der ab dem 23. Juli 2009 geltenden Fassung sind erstmals für den Veranlagungszeitraum 2009 und den Erhebungszeitraum 2009
anzuwenden.

 



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