Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 3 StFG vom 31.12.2010

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 3 StFG, alle Änderungen durch Artikel 4 RStruktG am 31. Dezember 2010 und Änderungshistorie des StFG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 3 StFG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.12.2010 geltenden Fassung
§ 3 StFG n.F. (neue Fassung)
in der am 31.12.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1900

(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Stellung im Rechtsverkehr


(Text alte Fassung)

Der Fonds ist nicht rechtsfähig. Er kann unter seinem Namen im rechtsgeschäftlichen Verkehr handeln, klagen und verklagt werden. Arrest oder andere Maßnahmen der Zwangsvollstreckung in den Fonds finden nicht statt. § 394 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden. Der allgemeine Gerichtsstand des Fonds ist der Sitz der Deutschen Bundesbank.

(Text neue Fassung)

1 Der Fonds ist nicht rechtsfähig. 2 Er kann unter seinem Namen im rechtsgeschäftlichen Verkehr handeln, klagen und verklagt werden. 3 Arrest oder andere Maßnahmen der Zwangsvollstreckung in den Fonds finden nicht statt. 4 § 394 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden. 5 Der allgemeine Gerichtsstand des Fonds ist der in § 3a Absatz 1 Satz 3 genannte Sitz der Anstalt.