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Änderung § 3 StFG vom 31.12.2010
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§ 3 StFG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 31.12.2010 geltenden Fassung | § 3 StFG n.F. (neue Fassung) in der am 31.12.2010 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1900 |
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(Textabschnitt unverändert) § 3 Stellung im Rechtsverkehr | |
(Text alte Fassung) Der Fonds ist nicht rechtsfähig. Er kann unter seinem Namen im rechtsgeschäftlichen Verkehr handeln, klagen und verklagt werden. Arrest oder andere Maßnahmen der Zwangsvollstreckung in den Fonds finden nicht statt. § 394 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden. Der allgemeine Gerichtsstand des Fonds ist der Sitz der Deutschen Bundesbank. | (Text neue Fassung) 1 Der Fonds ist nicht rechtsfähig. 2 Er kann unter seinem Namen im rechtsgeschäftlichen Verkehr handeln, klagen und verklagt werden. 3 Arrest oder andere Maßnahmen der Zwangsvollstreckung in den Fonds finden nicht statt. 4 § 394 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden. 5 Der allgemeine Gerichtsstand des Fonds ist der in § 3a Absatz 1 Satz 3 genannte Sitz der Anstalt. |
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