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Änderung § 3a StFG vom 31.12.2010

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§ 3a StFG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.12.2010 geltenden Fassung
§ 3a StFG n.F. (neue Fassung)
in der am 31.12.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1900

(Textabschnitt unverändert)

§ 3a Finanzmarktstabilisierungsanstalt


(Text alte Fassung)

(1) Die mit diesem Gesetz in der Fassung vom 17. Oktober 2008 errichtete Finanzmarktstabilisierungsanstalt wird mit Wirkung zum 23. Juli 2009 eine bundesunmittelbare, rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen. Sie trägt die Bezeichnung 'Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung - FMSA' (Anstalt). Die Anstalt hat ihren Sitz in Frankfurt am Main.

(2) Die Anstalt nimmt die ihr auf der Grundlage dieses Gesetzes übertragenen Aufgaben im Namen des Fonds wahr. Die Anstalt nimmt ferner die ihr nach § 8a dieses Gesetzes übertragenen Aufgaben wahr. Sie untersteht der Rechts- und Fachaufsicht des Bundesministeriums der Finanzen.

(3) Die Anstalt wird von einem Leitungsausschuss geleitet, der aus drei Mitgliedern besteht, die vom Bundesministerium der Finanzen im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank ernannt werden. Werden Beamte zur Anstalt abgeordnet, ist der Leitungsausschuss Dienstvorgesetzter und Vorgesetzter.

(4) Die Anstalt stellt innerhalb der ersten vier Monate nach Abschluss eines Geschäftsjahres einen Jahresabschluss und einen Lagebericht nach den für große Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des Handelsgesetzbuchs auf. Der Abschlussprüfer ist auf Vorschlag der Anstalt durch das Bundesministerium der Finanzen zu bestellen. Der Jahresabschluss ist vom Leitungsausschuss zu genehmigen. Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs zu prüfen. Eine Konzernrechnungslegungspflicht besteht nicht. Das Publizitätsgesetz ist nicht anzuwenden.

(5) Die Anstalt kann sich nach Maßgabe einer gemäß § 4 Abs. 2 zu erlassenden Rechtsverordnung bei der Erfüllung ihrer Aufgaben geeigneter Dritter bedienen. Die Anstalt kann bei der Abwicklung ihrer Geschäfte die Deutsche Bundesbank im Rahmen von § 20 des Bundesbankgesetzes in Anspruch nehmen. Die Kosten der Anstalt trägt der Bund. Die Anstalt ist berechtigt, von Unternehmen des Finanzsektors, die eine Stabilisierungsmaßnahme nach den §§ 6, 7 bis 8a beantragen, die Erstattung von Kosten auf der Grundlage einer Verpflichtungserklärung oder eines Vertrages zu verlangen oder diese durch Verwaltungsakt festzusetzen. Zu den Kosten gehören auch Kosten Dritter, derer sich die Anstalt gemäß Satz 1 bedient.

(6) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Satzung der Anstalt zu erlassen. Die Satzung kann vom Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank geändert werden. In der Satzung sind, soweit erforderlich, insbesondere Bestimmungen über die Organisation der Anstalt, ihre Vertretung, die Erstattung von Kosten sowie über die Haushaltsführung, Wirtschaftsführung und Rechnungslegung des Fonds und der Anstalt aufzunehmen.

(6a) Die Anstalt betreibt keine Geschäfte, die einer Zulassung nach der Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (ABl. L 177 vom 30.6.2006, S. 1) oder der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates (ABl. L 145 vom 30.4.2004, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung bedürfen. Die Anstalt gilt nicht als Kreditinstitut oder Finanzdienstleistungsinstitut im Sinne des Kreditwesengesetzes, als Wertpapierdienstleistungsunternehmen im Sinne des Wertpapierhandelsgesetzes oder als Versicherungsunternehmen im Sinne des Versicherungsaufsichtsgesetzes.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die mit diesem Gesetz in der Fassung vom 17. Oktober 2008 errichtete Finanzmarktstabilisierungsanstalt wird mit Wirkung zum 23. Juli 2009 eine bundesunmittelbare, rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen. 2 Sie trägt die Bezeichnung 'Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung - FMSA' (Anstalt). 3 Die Anstalt hat ihren Sitz in Frankfurt am Main. 4 Sie untersteht der Rechts- und Fachaufsicht des Bundesministeriums der Finanzen.

(2) 1 Die Anstalt nimmt die ihr auf der Grundlage dieses Gesetzes übertragenen Aufgaben im Namen des Fonds wahr. 2 Die Anstalt nimmt ferner die ihr nach § 8a dieses Gesetzes übertragenen Aufgaben wahr.

(2a) Die Anstalt nimmt auch die ihr auf
der Grundlage des Restrukturierungsfondsgesetzes übertragenen Aufgaben wahr.

(3) 1 Die Anstalt wird von einem Leitungsausschuss geleitet, der aus drei Mitgliedern besteht, die vom Bundesministerium der Finanzen ernannt werden. 2 Der Leitungsausschuss ist Vorgesetzter der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Anstalt.

(4) 1 Die Anstalt stellt innerhalb der ersten vier Monate nach Abschluss eines Geschäftsjahres einen Jahresabschluss und einen Lagebericht nach den für große Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des Handelsgesetzbuchs auf. 2 Der Abschlussprüfer ist auf Vorschlag der Anstalt durch das Bundesministerium der Finanzen zu bestellen. 3 Der Jahresabschluss ist vom Leitungsausschuss zu genehmigen. 4 Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs zu prüfen. 5 Eine Konzernrechnungslegungspflicht besteht nicht. 6 Das Publizitätsgesetz ist nicht anzuwenden.

(5) 1 Die Anstalt kann sich nach Maßgabe einer gemäß § 4 Abs. 2 zu erlassenden Rechtsverordnung bei der Erfüllung ihrer Aufgaben geeigneter Dritter bedienen. 2 Die Anstalt kann bei der Abwicklung ihrer Geschäfte die Deutsche Bundesbank im Rahmen von § 20 des Bundesbankgesetzes in Anspruch nehmen. 3 Die Kosten der Anstalt trägt der Bund, soweit ihr diese nicht gemäß § 11 Satz 3 des Restrukturierungsfondsgesetzes aus den Mitteln des Restrukturierungsfonds erstattet werden. 4 Die Anstalt ist berechtigt, von Unternehmen des Finanzsektors, die eine Stabilisierungsmaßnahme nach den §§ 6, 7 bis 8a beantragen, die Erstattung von Kosten auf der Grundlage einer Verpflichtungserklärung oder eines Vertrages zu verlangen oder diese durch Verwaltungsakt festzusetzen. 5 Zu den Kosten gehören auch Kosten Dritter, derer sich die Anstalt gemäß Satz 1 bedient.

(6) 1 Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Satzung der Anstalt zu erlassen. 2 Die Satzung kann vom Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf geändert werden. 3 In der Satzung sind, soweit erforderlich, insbesondere Bestimmungen über die Organisation der Anstalt, ihre Vertretung, die Erstattung von Kosten sowie über die Haushaltsführung, Wirtschaftsführung und Rechnungslegung des Fonds und der Anstalt aufzunehmen.

(6a) 1 Die Anstalt betreibt keine Geschäfte, die einer Zulassung nach der Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (ABl. L 177 vom 30.6.2006, S. 1) oder der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates (ABl. L 145 vom 30.4.2004, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung bedürfen. 2 Die Anstalt gilt nicht als Kreditinstitut oder Finanzdienstleistungsinstitut im Sinne des Kreditwesengesetzes, als Wertpapierdienstleistungsunternehmen im Sinne des Wertpapierhandelsgesetzes oder als Versicherungsunternehmen im Sinne des Versicherungsaufsichtsgesetzes.

(7) Der Haushaltsausschuss und der Finanzausschuss des Deutschen Bundestages sind über Erlass und Änderungen der Rechtsverordnungen nach Absatz 6 unverzüglich zu unterrichten.