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Änderung § 10a StFG vom 01.03.2012
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§ 10a StFG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.03.2012 geltenden Fassung | § 10a StFG n.F. (neue Fassung) in der am 01.03.2012 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 24.02.2012 BGBl. I S. 206 |
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(Textabschnitt unverändert) § 10a Gremium zum Finanzmarktstabilisierungsfonds | |
(1) 1 Der Deutsche Bundestag wählt für die Dauer einer Legislaturperiode ein Gremium, das aus Mitgliedern des Haushaltsausschusses besteht. 2 Das Gremium wird dem Haushaltsausschuss zugeordnet und hat neun Mitglieder. 3 Der Deutsche Bundestag bestimmt die Zusammensetzung und die Arbeitsweise. | |
(Text alte Fassung) (2) 1 Das Gremium wird vom Bundesministerium der Finanzen laufend über alle den Fonds betreffenden Fragen unterrichtet. 2 Es ist befugt, Mitglieder des Lenkungsausschusses und Leitungsausschusses sowie Vertreter der Organe eines von einer Maßnahme des Fonds begünstigten Unternehmens zu laden. 3 Das Gremium berät ferner über grundsätzliche und strategische Fragen und langfristige Entwicklungen der Finanzmarktpolitik. | (Text neue Fassung) (2) 1 Das Gremium wird vom Bundesministerium der Finanzen laufend über alle den Fonds betreffenden Fragen unterrichtet. 2 Es ist befugt, Mitglieder des Lenkungsausschusses und Leitungsausschusses sowie Vertreter der Organe eines von einer Maßnahme des Fonds begünstigten Unternehmens zu laden. 3 Die Vertreter der Organe sind zur Auskunft vor dem Gremium berechtigt und verpflichtet. 4 Das Gremium berät ferner über grundsätzliche und strategische Fragen und langfristige Entwicklungen der Finanzmarktpolitik. |
(3) 1 Das Gremium tagt geheim. 2 Die Mitglieder des Gremiums sind zur Geheimhaltung aller Angelegenheiten verpflichtet, die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt geworden sind. 3 Dies gilt für alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Sitzungen. |
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