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Änderung § 3g StFG vom 06.11.2015

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§ 3g StFG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 06.11.2015 geltenden Fassung
§ 3g StFG n.F. (neue Fassung)
in der am 06.11.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 02.11.2015 BGBl. I S. 1864
 (keine frühere Fassung vorhanden)

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§ 3g (neu)


(Text neue Fassung)

§ 3g Umlagepflicht; Umlagebetrag; Verteilungsschlüssel und Bemessungsgrundlage


vorherige Änderung

 


(1) 1 Umlagepflichtig sind Institute im Sinne des § 2 des Restrukturierungsfondsgesetzes. 2 Die Umlagepflicht eines Instituts endet mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Erlaubnis des Instituts erlischt oder aufgehoben wird.

(2) Der Umlagebetrag ist der Anteil an den umlagefähigen Kosten, der für ein umlagepflichtiges Institut ermittelt wird.

(3) 1 Der Umlagebetrag wird nach einem jährlich zu ermittelnden Verteilungsschlüssel bemessen. 2 Der Verteilungsschlüssel in einem Umlagejahr bestimmt sich für das einzelne umlagepflichtige Institut jeweils nach dem Verhältnis der Höhe des Jahresbeitrags, den das Institut nach § 12 Absatz 2 des Restrukturierungsfondsgesetzes im Umlagejahr an den Restrukturierungsfonds zu leisten hat, zur Gesamtsumme der Jahresbeiträge, den alle nach § 2 des Restrukturierungsfondsgesetzes beitragspflichtigen Institute im Umlagejahr zu leisten haben.

 (keine frühere Fassung vorhanden)