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Änderung § 3j StFG vom 06.11.2015

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§ 3j StFG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 06.11.2015 geltenden Fassung
§ 3j StFG n.F. (neue Fassung)
in der am 06.11.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 02.11.2015 BGBl. I S. 1864
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 3j (neu)


(Text neue Fassung)

§ 3j Anrechnung der Umlagevorauszahlung


vorherige Änderung

 


(1) Die geleistete Umlagevorauszahlung ist dem umlagepflichtigen Institut bei der Festsetzung des Umlagebetrages für das betreffende Umlagejahr anzurechnen.

(2) 1 Entsteht nach der Anrechnung des gezahlten Umlagevorauszahlungsbetrages auf den festgesetzten Umlagebetrag ein Fehlbetrag, so ist dieser vom Umlagepflichtigen zu entrichten. 2 Der Fehlbetrag wird mit der Bekanntgabe der Festsetzung des Umlagebetrages und des Fehlbetrages an den Umlagepflichtigen fällig, wenn nicht die Anstalt im Einzelfall einen späteren Zeitpunkt bestimmt.

(3) Übersteigt der gezahlte Vorauszahlungsbetrag den festgesetzten Umlagebetrag oder ist die Vorauszahlung von einem nicht Umlagepflichtigen geleistet worden, ist die Überzahlung zu erstatten.

(4) Ansprüche auf Erstattung von Überzahlungen im Sinne des Absatzes 3 verjähren, wenn sie nicht bis zum Ablauf des fünften Kalenderjahres nach dem Kalenderjahr geltend gemacht werden, in dem die Festsetzung des Umlagebetrages oder die Aufhebung des Vorauszahlungsbescheides unanfechtbar geworden ist.

 (keine frühere Fassung vorhanden)