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Änderung § 3g StFG vom 01.02.2017
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§ 3g StFG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.02.2017 geltenden Fassung | § 3g StFG n.F. (neue Fassung) in der am 01.02.2017 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3171 |
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(Textabschnitt unverändert) § 3g Umlagepflicht; Umlagebetrag; Verteilungsschlüssel und Bemessungsgrundlage | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Umlagepflichtig sind Institute im Sinne des § 2 des Restrukturierungsfondsgesetzes. 2 Die Umlagepflicht eines Instituts endet mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Erlaubnis des Instituts erlischt oder aufgehoben wird. | (Text neue Fassung) (1) Die Umlagepflicht besteht für Institute im Sinne des § 2 des Restrukturierungsfondsgesetzes ab dem Zeitpunkt der Erteilung oder der Fiktion der Erlaubnis nach dem Kreditwesengesetz und endet, wenn die Erlaubnis des Instituts erlischt oder aufgehoben wird. |
(2) Der Umlagebetrag ist der Anteil an den umlagefähigen Kosten, der für ein umlagepflichtiges Institut ermittelt wird. | |
(3) 1 Der Umlagebetrag wird nach einem jährlich zu ermittelnden Verteilungsschlüssel bemessen. 2 Der Verteilungsschlüssel in einem Umlagejahr bestimmt sich für das einzelne umlagepflichtige Institut jeweils nach dem Verhältnis der Höhe des Jahresbeitrags, den das Institut nach § 12 Absatz 2 des Restrukturierungsfondsgesetzes im Umlagejahr an den Restrukturierungsfonds zu leisten hat, zur Gesamtsumme der Jahresbeiträge, den alle nach § 2 des Restrukturierungsfondsgesetzes beitragspflichtigen Institute im Umlagejahr zu leisten haben. | (3) 1 Umlagepflichtige Institute, bei denen die Berechnung der Jahresbeiträge gemäß § 12 Absatz 2 des Restrukturierungsfondsgesetzes für das Umlagejahr unter Berücksichtigung des Artikels 10 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 erfolgte sowie die in § 1 Absatz 1 und 2 der Restrukturierungsfondsverordnung genannten Institute zahlen einen Pauschalbetrag in Höhe von 250 Euro. 2 Für die übrigen umlagepflichtigen Institute wird der Umlagebetrag nach einem jährlich zu ermittelnden Verteilungsschlüssel bemessen. 3 Der Verteilungsschlüssel in einem Umlagejahr bestimmt sich für diese Institute nach dem Verhältnis der Höhe der Bilanzsumme, die in entsprechender Anwendung der Bestimmungen des Artikels 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 angepasst wurde, zur Gesamtsumme der Bilanzsummen, die in entsprechender Anwendung des Artikels 5 der Delegierten Verordnungen (EU) 2015/63 angepasst wurden, aller übrigen umlagepflichtigen Institute. 4 Maßgebend für die Berechnung des Verteilungsschlüssels ist jeweils die in entsprechender Anwendung des Artikels 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 angepasste Bilanzsumme, die im Umlagejahr der Berechnung der Jahresbeiträge nach § 12 Absatz 2 des Restrukturierungsfondsgesetzes zugrunde lag. 5 Soweit für ein umlagepflichtiges Institut im Umlagejahr keine Jahresbeiträge nach § 12 Absatz 2 des Restrukturierungsfondsgesetzes zu berechnen waren und die Daten zur Berechnung der Bilanzsumme, die in entsprechender Anwendung der Bestimmung des Artikels 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 angepasst wurde, nicht vorliegen, wird für das jeweilige Institut ein Pauschalbetrag in Höhe von 250 Euro erhoben. 6 § 16f Absatz 2, 4 und 5 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes ist entsprechend anzuwenden. 7 Der Umlagebetrag für jedes umlagepflichtige Institut beträgt mindestens 250 Euro. |
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