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Änderung § 3f StFG vom 01.01.2018

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§ 3k StFG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2018 geltenden Fassung
§ 3f StFG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3171
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 3k Verordnungsermächtigung


(Text neue Fassung)

§ 3f Verordnungsermächtigung


(Textabschnitt unverändert)

(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates nähere Bestimmungen zu erlassen über

vorherige Änderung

1. Kostenerstattung und Kostenerstattungsverfahren nach § 3e sowie die Zahlungspflichtigen im Sinne des § 3d;

2. die Festsetzung und Erhebung der Umlage, die Ermittlung der umlagefähigen Kosten, die Berücksichtigung von Fehlbeträgen, nicht eingegangenen Beträgen und Überschüssen der Vorjahre, den Verteilungsschlüssel, die Bemessungsgrundlage, die Mindestumlage, die Fälligkeit der Umlage, die Vorauszahlungen und Sicherheitsleistungen, die Säumniszuschläge, die Beitreibung, die Stundung und den Erlass der Umlage, die Festsetzungs- und Zahlungsverjährung, die Erstattung überzahlter Umlagebeträge;

3.
sonstige Regelungen, die zur Sicherstellung des Zwecks dieses Gesetzes nach Maßgabe der §§ 3d bis 3j erforderlich sind.

(2) Das Bundesministerium der Finanzen kann diese Ermächtigung ohne Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung auf die Anstalt übertragen.

(3)
In der nach Absatz 1 erlassenen Rechtsverordnung kann bestimmt werden, dass sie auch auf die bei ihrem Inkrafttreten anhängigen Verwaltungsverfahren anzuwenden ist, soweit zu diesem Zeitpunkt die Kostenerstattung nicht bereits festgesetzt ist.



1. Kostenerstattung und Kostenerstattungsverfahren sowie die Zahlungspflichtigen nach § 3e;

2. sonstige Regelungen, die zur Sicherstellung des Zwecks dieses Gesetzes nach Maßgabe der §§ 3d und 3e erforderlich sind.

(2) In der nach Absatz 1 erlassenen Rechtsverordnung kann bestimmt werden, dass sie auch auf die bei ihrem Inkrafttreten anhängigen Verwaltungsverfahren anzuwenden ist, soweit zu diesem Zeitpunkt die Kostenerstattung nicht bereits festgesetzt ist.

(heute geltende Fassung)