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Änderung § 29 StFG vom 28.03.2020
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§ 15 StFG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 28.03.2020 geltenden Fassung | § 29 StFG n.F. (neue Fassung) in der am 28.03.2020 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 27.03.2020 BGBl. I S. 543 |
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(Text alte Fassung)§ 15 Sofortige Vollziehbarkeit | (Text neue Fassung)§ 29 Sofortige Vollziehbarkeit |
(Textabschnitt unverändert) Ein Widerspruch ist ausgeschlossen. Die Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach diesem Gesetz und den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsverordnungen hat keine aufschiebende Wirkung. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/8394/al88146-0.htm