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Änderung § 30 StFG vom 28.03.2020
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§ 16 StFG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 28.03.2020 geltenden Fassung | § 30 StFG n.F. (neue Fassung) in der am 28.03.2020 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 27.03.2020 BGBl. I S. 543 |
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(Text alte Fassung)§ 16 Rechtsweg | (Text neue Fassung)§ 30 Rechtsweg |
(Textabschnitt unverändert) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet im ersten und letzten Rechtszug über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten nicht verfassungsrechtlicher Art nach diesem Gesetz. Im Übrigen bleibt die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte unberührt. Dabei entscheidet der Bundesgerichtshof in erster und letzter Instanz. |
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