§ 23 StFG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 28.03.2020 geltenden Fassung | § 23 StFG n.F. (neue Fassung) in der am 28.03.2020 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 27.03.2020 BGBl. I S. 543 |
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(Text alte Fassung) § 23 (neu) | (Text neue Fassung)§ 23 Refinanzierung der Sonderprogramme der Kreditanstalt für Wiederaufbau |
1 Der Wirtschaftsstabilisierungsfonds kann der Kreditanstalt für Wiederaufbau Darlehen zur Refinanzierung der ihr von der Bundesregierung als Reaktion auf die so genannte Corona-Krise zugewiesenen Sonderprogramme gewähren. 2 Die näheren Bedingungen der Darlehensgewährung legt der Wirtschaftsstabilisierungsfonds im Einzelfall fest. |