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Änderung § 7c WStBG vom 15.12.2010

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§ 7c WStBG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.12.2010 geltenden Fassung
§ 7c WStBG n.F. (neue Fassung)
in der am 28.03.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 27.03.2020 BGBl. I S. 543
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 7c Eintragung von Hauptversammlungsbeschlüssen


(Text alte Fassung)

Ein Beschluss der Hauptversammlung nach den §§ 7, 7a und 7b ist unverzüglich zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Er ist, sofern er nicht offensichtlich nichtig ist, unverzüglich in das Handelsregister einzutragen. Klagen und Anträge auf Erlass von Entscheidungen im einstweiligen Anordnungsverfahren stehen der Eintragung nicht entgegen. § 246a Absatz 4 des Aktiengesetzes gilt entsprechend. Dasselbe gilt für die Beschlussfassungen von Vorstand und Aufsichtsrat auf Grund einer Ermächtigung nach § 7b.

(Text neue Fassung)

1 Ein Beschluss der Hauptversammlung nach den §§ 7, 7a und 7b ist unverzüglich zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden und beim Bundesanzeiger einzureichen. 2 Er wird mit Veröffentlichung des zur Eintragung in das Handelsregister angemeldeten Beschlusses auf der Internetseite der Gesellschaft, spätestens aber mit der Veröffentlichung im Bundesanzeiger wirksam, auch Dritten gegenüber. 3 Die Eintragung ins Handelsregister ist nicht Voraussetzung für die Wirksamkeit des Beschlusses und der entsprechenden Kapitalmaßnahmen. 4 Der Beschluss, und sofern erforderlich die Durchführung der entsprechenden Kapitalmaßnahme sind, sofern sie nicht offensichtlich nichtig sind, unverzüglich in das Handelsregister einzutragen. 5 § 246a Absatz 4 des Aktiengesetzes gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass das Überwiegen des Vollzugsinteresses im Sinne von § 246a Absatz 2 Nummer 3 des Aktiengesetzes vermutet wird. 6 Dasselbe gilt für die Beschlussfassungen von Vorstand und Aufsichtsrat auf Grund einer Ermächtigung nach § 5 Absatz 1 und § 7b.

(heute geltende Fassung)