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Änderung § 11 WStBG vom 28.03.2020

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 11 WStBG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.03.2020 geltenden Fassung
§ 11 WStBG n.F. (neue Fassung)
in der am 28.03.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 27.03.2020 BGBl. I S. 543
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 11 Keine Mitteilungspflicht für wesentliche Beteiligung


(Text neue Fassung)

§ 11 Keine Informationspflicht gegenüber dem Wirtschaftsausschuss


vorherige Änderung

§ 43 des Wertpapierhandelsgesetzes findet keine Anwendung auf den Erwerb von Anteilen durch den Fonds.



§ 106 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Nummer 9a sowie § 109a des Betriebsverfassungsgesetzes finden keine Anwendung auf den Erwerb von Anteilen durch die Fonds.

(heute geltende Fassung)