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Änderung § 11 WStBG vom 28.03.2020
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§ 11 WStBG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 28.03.2020 geltenden Fassung | § 11 WStBG n.F. (neue Fassung) in der am 28.03.2020 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 27.03.2020 BGBl. I S. 543 |
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(Text alte Fassung) § 11 Keine Mitteilungspflicht für wesentliche Beteiligung | (Text neue Fassung)§ 11 Keine Informationspflicht gegenüber dem Wirtschaftsausschuss |
§ 43 des Wertpapierhandelsgesetzes findet keine Anwendung auf den Erwerb von Anteilen durch den Fonds. | § 106 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Nummer 9a sowie § 109a des Betriebsverfassungsgesetzes finden keine Anwendung auf den Erwerb von Anteilen durch die Fonds. |
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