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Änderung § 9a WStBG vom 17.07.2020
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§ 9a WStBG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 17.07.2020 geltenden Fassung | § 9a WStBG n.F. (neue Fassung) in der am 17.07.2020 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 10.07.2020 BGBl. I S. 1633 |
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(Textabschnitt unverändert) § 9a Vorgaben für Stabilisierungsmaßnahmen bei als GmbH verfassten Unternehmen | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Beschlüsse der Gesellschafterversammlung über die in den §§ 7 und 7b bezeichneten Refinanzierungsmaßnahmen bedürfen der einfachen Mehrheit der anwesenden Stimmen. 2 Abweichende Bestimmungen im Gesellschaftsvertrag sind unbeachtlich. 3 Dies gilt auch für den Ausschluss des Bezugsrechts. 4 Für die Eintragung dieser Beschlüsse ins Handelsregister gelten § 7c Satz 1 und 2 und § 7 Absatz 2 entsprechend. (2) Entsprechend § 2 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Vereins-, Genossenschafts- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der SARS-CoV-2-Pandemie können Beschlüsse nach § 48 Absatz 2 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung auch durch schriftliche Abgabe der Stimmen gefasst werden. | (Text neue Fassung) (1) 1 Beschlüsse der Gesellschafterversammlung über die in den §§ 7 und 7b bezeichneten Refinanzierungsmaßnahmen bedürfen der einfachen Mehrheit der anwesenden Stimmen. 2 Abweichende Bestimmungen im Gesellschaftsvertrag sind unbeachtlich. 3 Dies gilt auch für den Ausschluss des Bezugsrechts. 4 Für die Eintragung dieser Beschlüsse ins Handelsregister gelten § 7c Satz 1 bis 4 und § 7 Absatz 2 entsprechend. (2) Entsprechend § 2 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Vereins-, Genossenschafts- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie *) können Beschlüsse nach § 48 Absatz 2 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung auch durch schriftliche Abgabe der Stimmen gefasst werden. |
(3) 1 Mit Gesellschafterbeschluss, der einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Stimmen bedarf, können Gesellschafter aus der Gesellschaft gegen Abfindung ausgeschlossen werden, wenn dies für den Erfolg der Stabilisierungsmaßnahme notwendig ist. 2 Die Untergrenze der Abfindung bemisst sich anhand eines durch Sachverständigengutachten ermittelten Unternehmenswertes. 3 Der Ausschluss wird mit Beschlussfassung wirksam. (4) Die §§ 7e, 7f und 8 gelten entsprechend. | |
--- *) Anm. d. Red.: Das Gesetz heißt 'Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie'. | |
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