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Änderung § 8 WStBG vom 01.01.2022

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 8 WStBG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2022 geltenden Fassung
§ 8 WStBG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 20.12.2021 BGBl. I S. 5247
(heute geltende Fassung) 
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 8 Genussrechte und nachrangige Schuldverschreibungen


(Text alte Fassung)

(1) 1 Der Vorstand eines als Aktiengesellschaft verfassten Unternehmens ist bis zum 31. Dezember 2021 ermächtigt, Genussrechte und Schuldverschreibungen mit einem qualifizierten Nachrang an den Fonds auszugeben. 2 Der Vorstand kann von der Ermächtigung nur mit Zustimmung des Aufsichtsrates Gebrauch machen.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Der Vorstand eines als Aktiengesellschaft verfassten Unternehmens ist bis zum 30. Juni 2022 ermächtigt, Genussrechte und Schuldverschreibungen mit einem qualifizierten Nachrang an den Fonds auszugeben. 2 Der Vorstand kann von der Ermächtigung nur mit Zustimmung des Aufsichtsrates Gebrauch machen.

(2) Die Ausgabe der Genussrechte und Schuldverschreibungen bedarf nicht der Zustimmung der Hauptversammlung, es sei denn, die Genussrechte oder Schuldverschreibungen sehen das Recht zur Wandlung in Aktien vor.

(3) Das Bezugsrecht der Aktionäre ist ausgeschlossen, es sei denn, die Genussrechte oder Schuldverschreibungen sehen das Recht zur Wandlung in Aktien vor.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn ein Unternehmen Schuldverschreibungen ausgibt, für die der Finanzmarktstabilisierungsfonds nach § 6 Absatz 1 des Stabilisierungsfondsgesetzes oder der Wirtschaftsstabilisierungsfonds nach § 21 Absatz 1 des Stabilisierungsfondsgesetzes eine Garantie übernimmt.



(heute geltende Fassung) 
 

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