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Änderung § 7c WStBG vom 15.12.2010
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§ 7c WStBG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.12.2010 geltenden Fassung | § 7c WStBG n.F. (neue Fassung) in der am 15.12.2010 geltenden Fassung durch Artikel 5 G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1900 |
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(Textabschnitt unverändert) § 7c Eintragung von Hauptversammlungsbeschlüssen | |
(Text alte Fassung) Ein Beschluss der Hauptversammlung nach den §§ 7, 7a und 7b ist unverzüglich zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Er ist, sofern er nicht offensichtlich nichtig ist, unverzüglich in das Handelsregister einzutragen. Klagen und Anträge auf Erlass von Entscheidungen im einstweiligen Anordnungsverfahren stehen der Eintragung nicht entgegen. § 246a Absatz 4 des Aktiengesetzes gilt entsprechend. Dasselbe gilt für die Beschlussfassungen von Vorstand und Aufsichtsrat auf Grund einer Ermächtigung nach § 7b. | (Text neue Fassung) 1 Ein Beschluss der Hauptversammlung nach den §§ 7, 7a und 7b ist unverzüglich zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. 2 Er ist, sofern er nicht offensichtlich nichtig ist, unverzüglich in das Handelsregister einzutragen. 3 Klagen oder Anträge auf Erlass von Entscheidungen im einstweiligen Anordnungsverfahren stehen weder der Eintragung von Beschlüssen der Hauptversammlung nach den §§ 7, 7a und 7b noch der Umsetzung von damit verbundenen, nicht eintragungspflichtigen Beschlüssen nach den §§ 7f und 15 entgegen. 4 § 246a Absatz 4 des Aktiengesetzes gilt entsprechend. 5 Dasselbe gilt für die Beschlussfassungen von Vorstand und Aufsichtsrat auf Grund einer Ermächtigung nach § 7b. |
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