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Änderung § 7d WStBG vom 28.03.2020
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§ 7d WStBG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 28.03.2020 geltenden Fassung | § 7d WStBG n.F. (neue Fassung) in der am 28.03.2020 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 27.03.2020 BGBl. I S. 543 |
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(Textabschnitt unverändert) § 7d Ausschluss der aktienrechtlichen Vorschriften über verbundene Unternehmen | |
(Text alte Fassung) Die Vorschriften des Aktiengesetzes über herrschende Unternehmen sind auf den Fonds, den Bund und die von ihnen errichteten Körperschaften, Anstalten und Sondervermögen sowie die ihnen nahe stehenden Personen oder sonstige von ihnen mittelbar oder unmittelbar abhängigen Unternehmen nicht anzuwenden. Dies gilt nicht für die Anwendung von Vorschriften über die Vertretung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat eines vom Fonds beherrschten Unternehmens. | (Text neue Fassung) 1 Die Vorschriften des Aktiengesetzes über herrschende Unternehmen sind bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021 auf den Fonds, den Bund und die von ihnen errichteten Körperschaften, Anstalten und Sondervermögen sowie die ihnen nahestehenden Personen oder sonstige von ihnen mittelbar oder unmittelbar abhängigen Unternehmen nicht anzuwenden. 2 Dies gilt nicht für die Anwendung von Vorschriften über die Vertretung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat eines vom Fonds beherrschten Unternehmens. |
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