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Änderung § 9a WStBG vom 28.03.2020

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§ 9a WStBG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.03.2020 geltenden Fassung
§ 9a WStBG n.F. (neue Fassung)
in der am 28.03.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 27.03.2020 BGBl. I S. 543
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 9a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 9a Vorgaben für Stabilisierungsmaßnahmen bei als GmbH verfassten Unternehmen


vorherige Änderung

 


(1) 1 Beschlüsse der Gesellschafterversammlung über die in den §§ 7 und 7b bezeichneten Refinanzierungsmaßnahmen bedürfen der einfachen Mehrheit der anwesenden Stimmen. 2 Abweichende Bestimmungen im Gesellschaftsvertrag sind unbeachtlich. 3 Dies gilt auch für den Ausschluss des Bezugsrechts. 4 Für die Eintragung dieser Beschlüsse ins Handelsregister gelten § 7c Satz 1 und 2 und § 7 Absatz 2 entsprechend.

(2) Entsprechend § 2 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Vereins-, Genossenschafts- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der SARS-CoV-2-Pandemie können Beschlüsse nach § 48 Absatz 2 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung auch durch schriftliche Abgabe der Stimmen gefasst werden.

(3) 1 Mit Gesellschafterbeschluss, der einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Stimmen bedarf, können Gesellschafter aus der Gesellschaft gegen Abfindung ausgeschlossen werden, wenn dies für den Erfolg der Stabilisierungsmaßnahme notwendig ist. 2 Die Untergrenze der Abfindung bemisst sich anhand eines durch Sachverständigengutachten ermittelten Unternehmenswertes. 3 Der Ausschluss wird mit Beschlussfassung wirksam.

(4) Die §§ 7e, 7f und 8 gelten entsprechend.

 (keine frühere Fassung vorhanden)