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Änderung § 9b WStBG vom 28.03.2020

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§ 9b WStBG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.03.2020 geltenden Fassung
§ 9b WStBG n.F. (neue Fassung)
in der am 28.03.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 27.03.2020 BGBl. I S. 543

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§ 9b (neu)


(Text neue Fassung)

§ 9b GmbH & Co. KG und KG


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Für Beschlüsse von Unternehmen der Realwirtschaft, die als GmbH & Co. KG oder KG über die Aufnahme des Wirtschaftsstabilisierungsfonds als Kommanditist entscheiden, genügt die einfache Mehrheit der am Beschluss teilnehmenden Gesellschafter.