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§ 2 - Verordnung über die Ermittlung der Schlüsselzahlen für die Aufteilung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer für die Jahre 2009, 2010 und 2011 (EStGemAntV 2009/10/11 k.a.Abk.)

V. v. 25.09.2008 BGBl. I S. 1927 (Nr. 45); aufgehoben durch § 5 V. v. 28.09.2011 BGBl. I S. 1950
Geltung ab 01.01.2009; FNA: 605-1-9-7 Gemeindefinanzen
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§ 2



Für die Zurechnung der Steuerbeträge an die Gemeinden ist die Wohnung des Steuerpflichtigen zum Zeitpunkt der Abgabe der Einkommensteuererklärung 2004 oder zum Zeitpunkt der Erstveranlagung, bei mehreren Wohnungen die Hauptwohnung oder bei Ermangelung einer Wohnung der gewöhnliche Aufenthalt maßgebend. In Fällen, in denen von Arbeitnehmern keine Einkommensteuererklärung abgegeben wird, gilt als Wohnsitzgemeinde die Gemeinde, die die Lohnsteuerkarte für das Jahr 2004 ausgestellt hat. Personell veranlagte Einkommensteuerfälle gehen nicht in die Schlüsselzahlermittlung ein. Bei den nicht veranlagten Arbeitnehmerfällen mit Lohnsteuerabzug geht der Kinderfreibetrag nicht in die Schlüsselzahlermittlung ein.

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