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§ 3 - Wirtschaftssicherstellungsverordnung (WiSiV)
V. v. 12.08.2004 BGBl. I S. 2159; zuletzt geändert durch Artikel 266 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
Geltung ab 18.08.2004; FNA: 705-1-9 Leistungspflicht der Wirtschaft
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Geltung ab 18.08.2004; FNA: 705-1-9 Leistungspflicht der Wirtschaft
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§ 3 Erklärungsermächtigung
§ 3 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Die Ermächtigung zur Abgabe einer Vorrangerklärung kann von der zuständigen Behörde auf Antrag für bestehende und für noch abzuschließende Verträge oder Teile von Verträgen erteilt werden.
(2) Antragsberechtigt sind
- 1.
- a)
- der Bund, auch soweit es sich um den Bedarf der verbündeten Staaten und von Organisationen im Rahmen eines Bündnisvertrages handelt,
- b)
- die Länder,
- c)
- die Gemeindeverbände,
- d)
- die Gemeinden sowie
- e)
- die sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts;
- 2.
- Personen und Personenvereinigungen des privaten Rechts mit öffentlichen Ver- oder Entsorgungsaufgaben oder soweit sie für Kulturgüter im Sinne des Artikels 1 der Haager Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten verantwortlich sind;
- 3.
- Personen und Personenvereinigungen des privaten Rechts mit lebens- oder verteidigungswichtigen Aufgaben oder mit Aufgaben zur Durchführung des Energiesicherungsgesetzes.
Zitierungen von § 3 WiSiV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 WiSiV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WiSiV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 WiSiV Erklärungsberechtigung
... nach § 2 Abs. 3 darf nur abgeben, 1. wer nach § 3 Abs. 1 dazu ermächtigt ist oder 2. wer selbst eine ...
§ 12 WiSiV Zuständige Behörde (vom 08.09.2015)
... für Wirtschaft und Energie für die Erteilung von Ermächtigungen nach § 3 Abs. 1 an a) die obersten Bundesbehörden, b) die ... obersten Landesbehörden für die Erteilung von Ermächtigungen nach § 3 Abs. 1 an a) die obersten Landesbehörden, b) die ... für a) die Erteilung von Ermächtigungen nach § 3 Abs. 1 an alle nicht unter den Nummern 1 und 2 genannten Stellen, b) Entscheidungen ...
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