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§ 4 - Wirtschaftssicherstellungsverordnung (WiSiV)
V. v. 12.08.2004 BGBl. I S. 2159; zuletzt geändert durch Artikel 266 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
Geltung ab 18.08.2004; FNA: 705-1-9 Leistungspflicht der Wirtschaft
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Geltung ab 18.08.2004; FNA: 705-1-9 Leistungspflicht der Wirtschaft
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§ 4 Erklärungsberechtigung
§ 4 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Eine Vorrangerklärung nach § 2 Abs. 3 darf nur abgeben,
- 1.
- wer nach § 3 Abs. 1 dazu ermächtigt ist oder
- 2.
- wer selbst eine Vorrangerklärung empfangen hat und nur auf diese Weise die von ihm geschuldete Leistung vorrangig erbringen kann.
(2) Sobald die Voraussetzungen zur Abgabe einer Vorrangerklärung entfallen, ist sie unverzüglich zu widerrufen.
Zitierungen von § 4 WiSiV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 WiSiV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WiSiV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 WiSiV Vorrangbestellung
... Wer nach § 4 Abs. 1 berechtigt ist, einen Vorrang zu erklären, kann einem Unternehmer ein Angebot zum ...
§ 13 WiSiV Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
... 6 Abs. 1 oder 2 oder § 11 Abs. 3 zuwiderhandelt, 3. entgegen § 4 Abs. 1 eine Vorrangerklärung abgibt, 4. entgegen § 4 Abs. 2 die ... § 4 Abs. 1 eine Vorrangerklärung abgibt, 4. entgegen § 4 Abs. 2 die Vorrangerklärung nicht oder nicht rechtzeitig widerruft, 5. ...
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