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§ 4 - Wirtschaftssicherstellungsverordnung (WiSiV)

V. v. 12.08.2004 BGBl. I S. 2159; zuletzt geändert durch Artikel 266 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
Geltung ab 18.08.2004; FNA: 705-1-9 Leistungspflicht der Wirtschaft
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§ 4 Erklärungsberechtigung



(1) Eine Vorrangerklärung nach § 2 Abs. 3 darf nur abgeben,

1.
wer nach § 3 Abs. 1 dazu ermächtigt ist oder

2.
wer selbst eine Vorrangerklärung empfangen hat und nur auf diese Weise die von ihm geschuldete Leistung vorrangig erbringen kann.

(2) Sobald die Voraussetzungen zur Abgabe einer Vorrangerklärung entfallen, ist sie unverzüglich zu widerrufen.



 

Zitierungen von § 4 WiSiV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 WiSiV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WiSiV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 WiSiV Vorrangbestellung
... Wer nach § 4 Abs. 1 berechtigt ist, einen Vorrang zu erklären, kann einem Unternehmer ein Angebot zum ...
§ 13 WiSiV Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
... 6 Abs. 1 oder 2 oder § 11 Abs. 3 zuwiderhandelt, 3. entgegen § 4 Abs. 1 eine Vorrangerklärung abgibt, 4. entgegen § 4 Abs. 2 die ... § 4 Abs. 1 eine Vorrangerklärung abgibt, 4. entgegen § 4 Abs. 2 die Vorrangerklärung nicht oder nicht rechtzeitig widerruft, 5.  ...