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§ 7 - Wirtschaftssicherstellungsverordnung (WiSiV)
V. v. 12.08.2004 BGBl. I S. 2159; zuletzt geändert durch Artikel 266 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
Geltung ab 18.08.2004; FNA: 705-1-9 Leistungspflicht der Wirtschaft
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Geltung ab 18.08.2004; FNA: 705-1-9 Leistungspflicht der Wirtschaft
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§ 7 Einschränkungen
(1) Schränkt das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Verordnung die Lieferung, den Bezug oder die Verwendung von Waren zeitlich oder mengenmäßig ein (Warenbewirtschaftung), so darf der Unternehmer solche Waren nur liefern, sie beziehen oder verwenden, soweit
- 1.
- eine Verpflichtung nach § 2 oder § 6 vorliegt,
- 2.
- eine allgemeine Zulassung nach § 8 erlassen ist,
- 3.
- eine Genehmigung im Einzelfall nach § 8 erteilt wurde oder
- 4.
- die Lieferung einer Ware gegen Bezugsberechtigung nach § 9 Abs. 1 oder 5 erfolgt.
(2) Der Unternehmer darf bewirtschaftete Waren zur eigenen Verwendung nur entnehmen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind.
Text in der Fassung des Artikels 266 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 31. August 2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147 m.W.v. 8. September 2015
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Frühere Fassungen von § 7 WiSiV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 08.09.2015 | Artikel 266 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.08.2015 BGBl. I S. 1474 |
aktuell vorher | 08.11.2006 | Artikel 379 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.10.2006 BGBl. I S. 2407 |
aktuell | vor 08.11.2006 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 7 WiSiV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 WiSiV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WiSiV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 11 WiSiV Meldungen
... verfügungsberechtigt sind, zum Zeitpunkt des Beginns der Bewirtschaftung nach § 7 unverzüglich gemäß Absatz 2 zu melden. (2) Die Meldungen müssen ...
§ 13 WiSiV Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
... innerbetrieblich verwendet oder an Dritte liefert, 6. entgegen § 7 eine Ware liefert, bezieht, verwendet oder entnimmt, 7. entgegen § 9 ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Artikel 379 9. ZustAnpV Wirtschaftssicherstellungsverordnung
... vom 12. August 2004 (BGBl. I S. 2159) wird wie folgt geändert: 1. In § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Satz 2, § 12 Abs. 1 Nr. 1 und § 14 Abs. 2 werden ...
Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 266 10. ZustAnpV Änderung der Wirtschaftssicherstellungsverordnung
... (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 7 Absatz 1 und § 8 Absatz 1 werden jeweils die Wörter „Wirtschaft und ...
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