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§ 11 - Wirtschaftssicherstellungsverordnung (WiSiV)

V. v. 12.08.2004 BGBl. I S. 2159; zuletzt geändert durch Artikel 266 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
Geltung ab 18.08.2004; FNA: 705-1-9 Leistungspflicht der Wirtschaft
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§ 11 Meldungen



(1) Um die für Zwecke der Verteidigung erforderliche Versorgung mit Waren sicherzustellen, haben Unternehmer, deren Gewerbebetrieb auf die Lieferung von Waren eingerichtet ist, der zuständigen Behörde die Bestände an bewirtschafteten Waren, über die sie unmittelbar verfügungsberechtigt sind, zum Zeitpunkt des Beginns der Bewirtschaftung nach § 7 unverzüglich gemäß Absatz 2 zu melden.

(2) Die Meldungen müssen folgende Angaben enthalten:

1.
den vollständigen Namen (Firma) des Unternehmers,

2.
die Anschrift der Betriebsstätte, in der sich die Ware befindet und

3.
die Höhe des Warenbestandes nach Warenarten in der für diese üblichen Maßeinheit.

(3) Die zuständige Behörde kann bestimmen, dass und zu welchem Zeitpunkt erneut Meldungen abzugeben sind.

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Zitierungen von § 11 WiSiV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 WiSiV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WiSiV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 13 WiSiV Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
...  einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 Abs. 8, § 6 Abs. 1 oder 2 oder § 11 Abs. 3 zuwiderhandelt, 3. entgegen § 4 Abs. 1 eine ... Jahr aufbewahrt oder nicht rechtzeitig vorlegt oder 10. entgegen § 11 Abs. 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,  ...