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§ 12 - Wirtschaftssicherstellungsverordnung (WiSiV)
V. v. 12.08.2004 BGBl. I S. 2159; zuletzt geändert durch Artikel 266 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
Geltung ab 18.08.2004; FNA: 705-1-9 Leistungspflicht der Wirtschaft
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Geltung ab 18.08.2004; FNA: 705-1-9 Leistungspflicht der Wirtschaft
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§ 12 Zuständige Behörde
(1) Zuständig sind
- 1.
- das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie für die Erteilung von Ermächtigungen nach § 3 Abs. 1 an
- a)
- die obersten Bundesbehörden,
- b)
- die Bundesoberbehörden;
- 2.
- die für die gewerbliche Wirtschaft zuständigen obersten Landesbehörden für die Erteilung von Ermächtigungen nach § 3 Abs. 1 an
- a)
- die obersten Landesbehörden,
- b)
- die Oberfinanzdirektionen;
- 3.
- die höheren Verwaltungsbehörden für
- a)
- die Erteilung von Ermächtigungen nach § 3 Abs. 1 an alle nicht unter den Nummern 1 und 2 genannten Stellen,
- b)
- Entscheidungen nach § 2 Abs. 8;
- 4.
- die Behörden der allgemeinen Verwaltung auf der Kreisstufe für Entscheidungen nach § 6;
- 5.
- die Gemeinden für die Erteilung von Bezugscheinen an natürliche Personen gemäß § 9 Abs. 1 sowie ggf. die Ausgabe des Zuteilungsnachweises nach § 10.
(2) Sind die Behörden nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5 aus tatsächlichen Gründen nicht in der Lage, ihre Befugnisse auszuüben, so sind diese von der nächsthöheren Behörde wahrzunehmen.
(3) Die Senate der Länder Berlin, Bremen und Hamburg werden ermächtigt, entsprechend dem besonderen Verwaltungsaufbau ihrer Länder die Zuständigkeit von Behörden abweichend von den Vorschriften dieser Verordnung zu regeln und insbesondere zu bestimmen, welche Stellen die Aufgaben der Behörden der allgemeinen Verwaltung auf der Kreisstufe, der Gemeinden und Gemeindeverbände nach Maßgabe dieser Verordnung wahrzunehmen haben.
Text in der Fassung des Artikels 266 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 31. August 2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147 m.W.v. 8. September 2015
Frühere Fassungen von § 12 WiSiV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 08.09.2015 | Artikel 266 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.08.2015 BGBl. I S. 1474 |
aktuell vorher | 08.11.2006 | Artikel 379 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.10.2006 BGBl. I S. 2407 |
aktuell | vor 08.11.2006 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 12 WiSiV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 WiSiV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WiSiV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 13 WiSiV Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
... der Kreisstufe. Die übergeordnete Behörde ist in den Fällen des § 12 Abs. 2 ...
§ 14 WiSiV Inkrafttreten und Anwendbarkeit (vom 08.09.2015)
... für Wirtschaft und Energie durch Verordnung bestimmt. (3) § 12 Abs. 3 ist mit dem Inkrafttreten ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Artikel 379 9. ZustAnpV Wirtschaftssicherstellungsverordnung
... folgt geändert: 1. In § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Satz 2, § 12 Abs. 1 Nr. 1 und § 14 Abs. 2 werden jeweils die Wörter „Wirtschaft und ...
Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 266 10. ZustAnpV Änderung der Wirtschaftssicherstellungsverordnung
... „Ernährung und Landwirtschaft" ersetzt. 3. In § 10 Satz 2, § 12 Absatz 1 Nummer 1 und § 14 Absatz 2 werden jeweils die Wörter „Wirtschaft und ...
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