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§ 13 - Wirtschaftssicherstellungsverordnung (WiSiV)
V. v. 12.08.2004 BGBl. I S. 2159; zuletzt geändert durch Artikel 266 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
Geltung ab 18.08.2004; FNA: 705-1-9 Leistungspflicht der Wirtschaft
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Geltung ab 18.08.2004; FNA: 705-1-9 Leistungspflicht der Wirtschaft
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§ 13 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen § 2 Abs. 1 einen Vorrangvertrag nicht vor konkurrierenden anderen Verpflichtungen erfüllt,
- 2.
- einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 Abs. 8, § 6 Abs. 1 oder 2 oder § 11 Abs. 3 zuwiderhandelt,
- 3.
- entgegen § 4 Abs. 1 eine Vorrangerklärung abgibt,
- 4.
- entgegen § 4 Abs. 2 die Vorrangerklärung nicht oder nicht rechtzeitig widerruft,
- 5.
- entgegen § 5 Abs. 2 Satz 2 eine Ware für andere Zwecke verarbeitet, sonst innerbetrieblich verwendet oder an Dritte liefert,
- 6.
- entgegen § 7 eine Ware liefert, bezieht, verwendet oder entnimmt,
- 7.
- entgegen § 9 Abs. 3 einen Bezugschein überträgt,
- 8.
- entgegen § 9 Abs. 5 die dort genannte Art oder Menge einer Ware nicht, nicht richtig oder nicht vollständig liefert,
- 9.
- entgegen § 9 Abs. 6 einen Bezugschein oder Kartenabschnitt nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig entwertet, nicht oder nicht mindestens ein Jahr aufbewahrt oder nicht rechtzeitig vorlegt oder
- 10.
- entgegen § 11 Abs. 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
(2) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 21 Nr. 2 des Wirtschaftssicherstellungsgesetzes ist
- 1.
- in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 3 bis 6 die höhere Verwaltungsbehörde, in Ländern, in denen diese nicht besteht, die für die gewerbliche Wirtschaft zuständige oberste Landesbehörde,
- 2.
- in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 die Behörde, die die Anordnung erlassen hat,
- 3.
- in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 7 die Behörde, die den Bezugschein erteilt hat,
- 4.
- in den übrigen Fällen die Behörde der allgemeinen Verwaltung auf der Kreisstufe.
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