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Änderung § 8 WiSiV vom 08.09.2015
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 8 WiSiV, alle Änderungen durch Artikel 266 10. ZustAnpV am 8. September 2015 und Änderungshistorie der WiSiVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 8 WiSiV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung | § 8 WiSiV n.F. (neue Fassung) in der am 08.09.2015 geltenden Fassung durch Artikel 266 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474 |
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(Textabschnitt unverändert) § 8 Allgemeine Zulassungen und Genehmigungen im Einzelfall | |
(Text alte Fassung) (1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie kann die Lieferung, den Bezug und die Verwendung bewirtschafteter Waren durch Unternehmer insgesamt oder hinsichtlich bestimmter Waren und Warenarten oder besonderer Tatbestände allgemein zulassen. | (Text neue Fassung) (1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann die Lieferung, den Bezug und die Verwendung bewirtschafteter Waren durch Unternehmer insgesamt oder hinsichtlich bestimmter Waren und Warenarten oder besonderer Tatbestände allgemein zulassen. |
(2) Die zuständige Behörde kann in Einzelfällen die Lieferung, den Bezug oder die Verwendung dieser Waren genehmigen. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/840/al0-50866.htm