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Änderung § 10 WiSiV vom 08.11.2006

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 10 WiSiV, alle Änderungen durch Artikel 379 9. ZustAnpV am 8. November 2006 und Änderungshistorie der WiSiV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 10 WiSiV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 10 WiSiV n.F. (neue Fassung)
in der am 08.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 379 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 10 Zuteilungsnachweis


(Text alte Fassung)

Für Zwecke der Zuteilung und des Bezuges von Waren der gewerblichen Wirtschaft zur Deckung des persönlichen Bedarfs kann ein Zuteilungsnachweis eingeführt werden. Über seine Einführung und Ausgestaltung entscheidet das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit im Benehmen mit den Ländern.

(Text neue Fassung)

Für Zwecke der Zuteilung und des Bezuges von Waren der gewerblichen Wirtschaft zur Deckung des persönlichen Bedarfs kann ein Zuteilungsnachweis eingeführt werden. Über seine Einführung und Ausgestaltung entscheidet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Benehmen mit den Ländern.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

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