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§ 1 - Wirtschaftssicherstellungsverordnung (WiSiV)
V. v. 12.08.2004 BGBl. I S. 2159; zuletzt geändert durch Artikel 266 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
Geltung ab 18.08.2004; FNA: 705-1-9 Leistungspflicht der Wirtschaft
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Geltung ab 18.08.2004; FNA: 705-1-9 Leistungspflicht der Wirtschaft
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Erster Abschnitt Anwendungsbereich, Voraussetzungen und Grenzen
§ 1 Anwendungsbereich
§ 1 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Diese Verordnung gilt für
- 1.
- Waren der gewerblichen Wirtschaft im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2a des Wirtschaftssicherstellungsgesetzes; ihnen gleichgestellt sind die in § 1 Abs. 1 Nr. 2b und 3 des Wirtschaftssicherstellungsgesetzes bestimmten Erzeugnisse der Ernährungs- und Landwirtschaft sowie der Forst- und Holzwirtschaft;
- 2.
- Werkleistungen von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft zu Instandsetzungen aller Art sowie zur Instandhaltung, Herstellung und Veränderung von Bauwerken und technischen Anlagen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 5 des Wirtschaftssicherstellungsgesetzes;
- 3.
- Produktionsmittel der gewerblichen Wirtschaft im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 7 des Wirtschaftssicherstellungsgesetzes.
(2) Maßnahmen nach dieser Verordnung dürfen nur ergriffen werden,
- 1.
- um die für Zwecke der Verteidigung, insbesondere die zur Deckung des Bedarfs der Zivilbevölkerung und der Streitkräfte erforderliche Versorgung mit Gütern und Leistungen sicherzustellen und
- 2.
- wenn eine Gefährdung der Versorgung durch marktgerechte Maßnahmen nicht, nicht rechtzeitig oder nur mit unverhältnismäßigen Mitteln zu beheben oder zu verhindern ist.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/840/b2256.htm