(1) Die Prüfung zum Erwerb der Auszubildendenlizenz wird zum Abschluss jedes Erlaubnis- oder Ergänzungskurses nach Anlage
1 dieser Verordnung als praktische Arbeitsprobe an einer Simulationseinrichtung durchgeführt und kann aus mehreren Teilprüfungen bestehen. In der Prüfung sind die für die jeweilige Tätigkeit notwendigen grundlegenden Fähigkeiten und Fertigkeiten nachzuweisen.
(2) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer die in der Anlage
1 Nr. 2 jeweils vorgeschriebenen Leistungsnachweise sowie die Nachweise nach §
10 Abs. 2 und 3 erbracht hat.
(3) Die Prüfung erstreckt sich auf die in der Anlage
1 für den jeweiligen Erlaubnis- oder Ergänzungskurs geregelten Ausbildungsinhalte. Die Dauer der Prüfung ist in Anlage
1 festgelegt.
(4) Das Verfahren zur Durchführung der Prüfung richtet sich nach den §§
19 bis 24.(5) Zum Erwerb zusätzlicher Befugnisse in Befugniskursen nach Anlage
1 dieser Verordnung gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend.
V. v. 14.02.1984 BGBl. I S. 346; zuletzt geändert durch Artikel 29 V. v. 11.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 411
V. v. 19.08.2010 BGBl. I S. 1224
Verordnung zur Anpassung luftrechtlicher Bestimmungen in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt an die Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates
V. v. 17.12.2014 BGBl. I S. 2237