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§ 13 - Flugsicherungspersonalausbildungsverordnung (FSPersAV)
V. v. 10.10.2008 BGBl. I S. 1931 (Nr. 45); zuletzt geändert durch Artikel 15 Abs. 32 G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882
Geltung ab 17.10.2008; FNA: 96-1-50 Luftverkehr
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Geltung ab 17.10.2008; FNA: 96-1-50 Luftverkehr
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§ 13 Leistungsnachweise in der betrieblichen Ausbildung
§ 13 wird in 5 Vorschriften zitiert
(1) In der betrieblichen Ausbildung ergänzt und vertieft der Auszubildende die in der grundlegenden Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten und lernt, diese bei der praktischen Tätigkeit als Fluglotse anzuwenden. Voraussetzung für die Teilnahme an der betrieblichen Ausbildung mit der Beschränkung nach § 12 Abs. 2 ist das Innehaben der Auszubildendenlizenz. Die betriebliche Ausbildung umfasst jeweils auch theoretische Ausbildungsinhalte.
(2) Die Vermittlung der praktischen Ausbildungsinhalte auf operativen Arbeitsplätzen der Flugverkehrskontrolldienste wird ausschließlich von Ausbildern mit gültiger Ausbildererlaubnis nach § 17 durchgeführt; sie findet bei einer Flugsicherungsorganisation statt.
(3) Sind für einen Sektor oder einen Arbeitsplatz keine oder nicht genügend Ausbilder nach Absatz 2 verfügbar, können mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde Ausbilder mit gültiger Ausbildererlaubnis für Sektoren oder Arbeitsplätze eingesetzt werden, die der gleichen Erlaubnis und Befugnis zugeordnet sind; diese Ausbilder müssen für die Ausbildung am operativen Arbeitsplatz im Besitz der Berechtigung für den jeweiligen Sektor oder Arbeitsplatz sein.
(4) In der betrieblichen Ausbildung sind zum Abschluss fachlicher Einweisungen und praktischer Trainingsphasen schriftliche und praktische Leistungsnachweise zu erbringen. Eine fachliche Einweisung oder Trainingsphase ist erfolgreich abgeschlossen, wenn der zugehörige Leistungsnachweis erbracht wurde.
(5) Die betriebliche Ausbildung wird mit dem Erwerb der erforderlichen Berechtigungen abgeschlossen.
(6) Struktur und Inhalte der betrieblichen Ausbildung sowie Art, Anzahl und Inhalte der Leistungsnachweise sind in Anlage 2 Nr. 1 und 2 festgelegt.
(7) Die betriebliche Ausbildung erfolgt nach betrieblichen Ausbildungsplänen. Diese werden von der jeweiligen Flugsicherungsorganisation festgelegt und von der Aufsichtsbehörde genehmigt. Die Anforderungen an die betrieblichen Ausbildungspläne sind in Anlage 2 Nr. 3 festgelegt.
Zitierungen von § 13 FSPersAV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 FSPersAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FSPersAV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 26 FSPersAV Gültigkeit, Verlängerung und Erneuerung von Berechtigungen, Betriebliche Kompetenzprogramme
... eines von der Aufsichtsbehörde genehmigten betrieblichen Ausbildungsplans im Sinne des § 13 Abs. 7 sichergestellt ist, dass die erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten ...
Zitat in folgenden Normen
Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung (LuftKostV)
V. v. 14.02.1984 BGBl. I S. 346; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 09.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 251
Anlage LuftKostV (zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis (vom 26.07.2024)
... von Lizenzen, Erlaubnissen und Berechtigungen für Fluglotsen (§§ 10, 11, 13 , 14, 19 FSPersAV) sowie Abnahme der Prüfung zum Erwerb der Erlaubnis und der ...
Sechste Verordnung zur Änderung der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung
V. v. 19.08.2010 BGBl. I S. 1224
Anhang 6. LuftKostVÄndV zu Artikel 1 Nummer 6
... von Lizenzen, Erlaubnissen und Berechtigungen für Fluglotsen (§§ 10, 11, 13 , 14, 19 FSPersAV); Ab- nahme der Prüfung zum Erwerb der Erlaubnis und Berechtigungen ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Anpassung luftrechtlicher Bestimmungen in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt an die Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates
V. v. 17.12.2014 BGBl. I S. 2237
Artikel 5 LuftPersAnpEUV Änderung der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung
... von Lizenzen, Erlaubnissen und Berechtigungen für Fluglotsen (§§ 10, 11, 13 , 14, 19 FSPersAV) sowie Abnahme der Prüfung zum Erwerb der Erlaubnis und der ...
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