(1) Die Aufsichtsbehörde erteilt die Ausbildererlaubnis an Inhaber einer Fluglotsenlizenz, die
- 1.
- seit mindestens zwei Jahren eine Fluglotsenlizenz nach § 15 innehaben,
- 2.
- mindestens für die Dauer eines Jahres unmittelbar vor der Erteilung der Ausbildererlaubnis Flugverkehrskontrolldienste im Rahmen der Erlaubnisse, Befugnisse, Berechtigungen und Sprachenvermerke, für die die Ausbildererlaubnis erteilt wird, erbracht haben und
- 3.
- einen von der Aufsichtsbehörde anerkannten Ausbilderlehrgang für die Ausbildung am Arbeitsplatz erfolgreich abgeschlossen haben, bei dem die erforderlichen Kenntnisse und pädagogischen Fertigkeiten in entsprechenden Prüfungen beurteilt wurden.
Die Aufsichtsbehörde kann in begründeten Fällen Ausnahmen von Nummer 2 zulassen.
(2) Die Ausbildererlaubnis wird in den Fluglotsenlizenzschein eingetragen und für die Sektoren und Arbeitsplätze erteilt, für die die Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 2 vorliegt.
(3) Die Aufsichtsbehörde kann bei Nachweis einer Qualifikation, die den Voraussetzungen des Absatzes 1 entspricht, diese als Ausbildererlaubnis anerkennen. Die Anerkennung kann unter Auflagen erteilt werden.
(4) Die Ausbildererlaubnis darf nicht erteilt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Fluglotse für die Ausbildertätigkeit persönlich ungeeignet ist.
§ 47 FSPersAV Übergangsvorschriften ... des Inkrafttretens dieser Verordnung gültig sind, gelten als Ausbildererlaubnisse nach § 17 dieser Verordnung mit den Beschränkungen nach § 17 Abs. 2 und mit einer ... als Ausbildererlaubnisse nach § 17 dieser Verordnung mit den Beschränkungen nach § 17 Abs. 2 und mit einer Gültigkeitsdauer von 36 Monaten, gerechnet ab dem Zeitpunkt des ...
V. v. 14.02.1984 BGBl. I S. 346; zuletzt geändert durch Artikel 29 V. v. 11.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 411
V. v. 19.08.2010 BGBl. I S. 1224
Verordnung zur Anpassung luftrechtlicher Bestimmungen in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt an die Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates
V. v. 17.12.2014 BGBl. I S. 2237