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§ 20 - Flugsicherungspersonalausbildungsverordnung (FSPersAV)
V. v. 10.10.2008 BGBl. I S. 1931 (Nr. 45); zuletzt geändert durch Artikel 15 Abs. 32 G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882
Geltung ab 17.10.2008; FNA: 96-1-50 Luftverkehr
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Geltung ab 17.10.2008; FNA: 96-1-50 Luftverkehr
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§ 20 Bestehen von Teilprüfungen und Prüfungen
§ 20 wird in 5 Vorschriften zitiert
Die Bewertung von Teilprüfungen und Prüfungen, die Ermittlung des Ergebnisses einer Prüfung aus den Ergebnissen der Teilprüfungen und Bestehen von Prüfungen sind in Anlage 9 geregelt.
Zitierungen von § 20 FSPersAV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 20 FSPersAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FSPersAV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 11 FSPersAV Prüfung zum Erwerb der Auszubildendenlizenz
... (4) Das Verfahren zur Durchführung der Prüfung richtet sich nach den §§ 19 bis 24. (5) Zum Erwerb zusätzlicher Befugnisse in Befugniskursen nach Anlage 1 ...
§ 14 FSPersAV Prüfung zum Erwerb und Erteilung der Berechtigungen
... (5) Das Verfahren zur Durchführung der Prüfung richtet sich nach den §§ 19 bis 24. (6) Ist die Prüfung erfolgreich abgeschlossen worden, erteilt die ...
§ 27 FSPersAV Überprüfung der Kompetenz, Ruhen und Widerruf von Fluglotsenlizenzen
... des Absatzes 1 ausnahmsweise die Kompetenz des Fluglotsen nach den Bestimmungen der §§ 19 bis 24 überprüfen lassen. (4) Die Aufsichtsbehörde widerruft die ...
§ 41 FSPersAV Prüfungsausschüsse, Durchführung der Prüfungen
... verfügen. (2) § 18 Abs. 1, § 19 Abs. 3 bis 7 sowie die §§ 20 bis 24 gelten entsprechend. ...
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