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§ 30 - Flugsicherungspersonalausbildungsverordnung (FSPersAV)
V. v. 10.10.2008 BGBl. I S. 1931 (Nr. 45); zuletzt geändert durch Artikel 15 Abs. 32 G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882
Geltung ab 17.10.2008; FNA: 96-1-50 Luftverkehr
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Geltung ab 17.10.2008; FNA: 96-1-50 Luftverkehr
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§ 30 Ausbildungsvoraussetzungen
(1) Die Ausbildung von Flugsicherungsbetriebspersonal nach § 1 Nr. 2 oder flugsicherungstechnischem Personal nach § 1 Nr. 3 ist nur zulässig, wenn
- 1.
- der Bewerber mindestens 18 Jahre alt ist,
- 2.
- der Bewerber seine medizinische Tauglichkeit nach § 31 nachgewiesen hat,
- 3.
- der Bewerber über einen ausreichenden Wortschatz verfügt, um eine flüssige, fehlerfreie Konversation in deutscher und englischer Sprache über allgemeine Themen zu führen, und
- 4.
- keine Tatsachen vorliegen, die den Bewerber als unzuverlässig erscheinen lassen, die beabsichtigte Tätigkeit auszuüben.
(2) 1Die Zuverlässigkeit eines Bewerbers im Sinne des Absatzes 1 Nr. 4 liegt nicht vor, wenn die Zuverlässigkeit des Bewerbers nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes nicht festgestellt worden ist. 2Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Bewerber ferner in der Regel nicht,
- 1.
- die rechtskräftig verurteilt worden sind
- a)
- wegen eines Verbrechens, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
- b)
- wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,
- 2.
- die erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften verstoßen haben, wenn diese Verstöße für die Beurteilung der Zuverlässigkeit von Personen im Umgang mit Luftfahrzeugen von Bedeutung sind,
- 3.
- die regelmäßig psychoaktive Substanzen missbrauchen,
- 4.
- für die eine rechtliche Betreuung nach den §§ 1814 bis 1881 des Bürgerlichen Gesetzbuchs besteht.
(2) Für flugsicherungstechnisches Personal gelten folgende zusätzliche Voraussetzungen:
- 1.
- der erfolgreiche Besuch einer Fachhochschule oder einer wissenschaftlichen Hochschule in einer geeigneten Fachrichtung oder
- 2.
- der erfolgreiche Besuch einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Technikerschule in einer geeigneten Fachrichtung oder
- 3.
- die erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung als Facharbeiter oder Geselle in einem geeigneten Fachgebiet oder
- 4.
- eine andere gleichwertige Ausbildung.
Text in der Fassung des Artikels 15 Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts G. v. 4. Mai 2021 BGBl. I S. 882; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 19.10.2022 BGBl. I S. 1744 m.W.v. 1. Januar 2023
Frühere Fassungen von § 30 FSPersAV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2023 | Artikel 15 Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts vom 04.05.2021 BGBl. I S. 882 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 30 FSPersAV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 30 FSPersAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FSPersAV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 34 FSPersAV Leistungsnachweise in der grundlegenden Ausbildung und Sprachenvermerke
... Verordnung erforderlich; Satz 3 gilt entsprechend für die Ausbildungsvoraussetzung des § 30 Abs. 1 Nr. 3. (5) Ein Nachweis der Sprachkompetenz nach Absatz 4, die mit der ...
§ 39 FSPersAV Ausnahmeregelungen
... Bewerbern für die Flugsicherungsbetriebsdienste, welche die Voraussetzungen nach § 30 erfüllen und eine nach den Richtlinien der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) ... waren, erlassen werden. Dies gilt ebenso für Bewerber, die die Voraussetzungen nach § 30 erfüllen und ausbildungsbezogene Vorkenntnisse nachweisen. Im begründeten Ausnahmefall ...
§ 42 FSPersAV Gültigkeit, Ruhen, Widerruf und Erneuerung von Erlaubnissen
... hat, kann auf Antrag des Erlaubnisinhabers erneuert werden, wenn die Voraussetzungen des § 30 entsprechend sowie des § 31 vorliegen und sichergestellt ist, dass die erforderlichen ...
§ 43 FSPersAV Gültigkeit, Verlängerung und Erneuerung von Berechtigungen (vom 20.05.2020)
... Antrag des Berechtigungsinhabers eine Berechtigung erneuert werden, wenn die Voraussetzungen des § 30 entsprechend sowie des § 31 vorliegen, - soweit erforderlich -die Sprachkompetenz nach § ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts
G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 19.10.2022 BGBl. I S. 1744
Artikel 15 VBRRefG Weitere Folgeänderungen
... 1814 bis 1881" ersetzt. (32) In § 6 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 und § 30 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 der Flugsicherungspersonalausbildungsverordnung vom 10. Oktober 2008 (BGBl. I S. 1931), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. Mai ...
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