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§ 31 - Flugsicherungspersonalausbildungsverordnung (FSPersAV)
V. v. 10.10.2008 BGBl. I S. 1931 (Nr. 45); zuletzt geändert durch Artikel 15 Abs. 32 G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882
Geltung ab 17.10.2008; FNA: 96-1-50 Luftverkehr
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Geltung ab 17.10.2008; FNA: 96-1-50 Luftverkehr
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§ 31 Medizinische Tauglichkeit
(1) Für das Flugsicherungspersonal nach § 1 Nr. 2 und 3 ist die medizinische Tauglichkeit vor der Einstellung in einer Erstuntersuchung nach der entsprechenden Tauglichkeitsrichtlinie des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur vom 25. August 2001, NfL II 78/01, in der jeweils gültigen Fassung nachzuweisen.
(2) Die medizinische Tauglichkeit ist nach der Einstellungsuntersuchung in regelmäßig wiederkehrenden Nachuntersuchungen (Wiederholungsuntersuchungen) nach der in Absatz 1 genannten Richtlinie in folgenden Zeiträumen festzustellen:
- 1.
- bei Flugsicherungsbetriebspersonal in den Verwendungsbereichen Flugdatenbearbeitung und Fluginformationsdienst mindestens alle fünf Jahre ab dem vollendeten 30. Lebensjahr und alle drei Jahre ab dem vollendeten 45. Lebensjahr,
- 2.
- bei Flugsicherungsbetriebspersonal im Verwendungsbereich Flugberatung einmal nach dem vollendeten 35. Lebensjahr und alle fünf Jahre ab dem vollendeten 45. Lebensjahr,
- 3.
- bei flugsicherungstechnischem Personal mindestens alle fünf Jahre ab dem vollendeten 35. Lebensjahr und alle drei Jahre ab dem vollendeten 45. Lebensjahr.
(3) Falls von dem nach der in Absatz 1 genannten Richtlinie des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur untersuchenden Arzt eine kürzere Frist für erforderlich gehalten wird, kann eine vorzeitige Nachuntersuchung veranlasst werden. Auch beim Vorliegen besonderer Gründe, die Zweifel an dem Fortbestehen der medizinischen Tauglichkeit aufkommen lassen, ist eine vorzeitige Nachuntersuchung auf Veranlassung der Aufsichtsbehörde durchzuführen.
Text in der Fassung des Artikels 577 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 31. August 2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147 m.W.v. 8. September 2015
Frühere Fassungen von § 31 FSPersAV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 08.09.2015 | Artikel 577 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.08.2015 BGBl. I S. 1474 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 31 FSPersAV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 31 FSPersAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FSPersAV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 30 FSPersAV Ausbildungsvoraussetzungen (vom 01.01.2023)
... mindestens 18 Jahre alt ist, 2. der Bewerber seine medizinische Tauglichkeit nach § 31 nachgewiesen hat, 3. der Bewerber über einen ausreichenden Wortschatz ...
§ 42 FSPersAV Gültigkeit, Ruhen, Widerruf und Erneuerung von Erlaubnissen
... erneuert werden, wenn die Voraussetzungen des § 30 entsprechend sowie des § 31 vorliegen und sichergestellt ist, dass die erforderlichen Kenntnisse und grundlegenden ...
§ 43 FSPersAV Gültigkeit, Verlängerung und Erneuerung von Berechtigungen (vom 20.05.2020)
... (2) Wenn die persönliche Eignung, die medizinische Tauglichkeit nach § 31 Abs. 1 Satz 1 und - soweit nach § 34 Abs. 4 erforderlich - die Sprachkompetenz des Berechtigungsinhabers ... eine Berechtigung erneuert werden, wenn die Voraussetzungen des § 30 entsprechend sowie des § 31 vorliegen, - soweit erforderlich -die Sprachkompetenz nach § 34 Abs. 4 nachgewiesen und ...
§ 44 FSPersAV Überprüfung, Ruhen und Widerruf von Berechtigungen (vom 31.12.2009)
... besitzt oder wenn tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, nach denen die nach § 31 erforderliche medizinische Tauglichkeit voraussichtlich auf Dauer nicht mehr gegeben ist. Der ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Erste Verordnung zur Änderung der Flugsicherungspersonalausbildungsverordnung
V. v. 23.12.2009 BGBl. I S. 3972
Artikel 1 1. FSPersAVÄndV
... § 44 Absatz 2 Satz 2 werden die Angabe „§ 7" durch die Angabe „§ 31 " ersetzt und die Wörter „des Lizenzinhabers" gestrichen. 4. Anlage ...
Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 577 10. ZustAnpV Änderung der Flugsicherungspersonalausbildungsverordnung
... In § 31 Absatz 1 und 3 Satz 1 der Flugsicherungspersonalausbildungsverordnung vom 10. Oktober 2008 (BGBl. ...
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