(1) Die Prüfung zum Erwerb einer Berechtigung erfolgt nach Abschluss der Trainingsphasen nach Anlage
7 oder Anlage
8 dieser Verordnung. Für die Flugsicherungsbetriebsdienste in den Verwendungsbereichen nach §
1 Nr. 2 findet die Prüfung am Arbeitsplatz während der Betriebsdurchführung statt; die Aufsichtsbehörde kann Ausnahmen zulassen, wenn insbesondere aufgrund des Verkehrsaufkommens eine Prüfung am Arbeitsplatz nicht sinnvoll erscheint.
(2) Die Berechtigungsprüfungen für flugsicherungstechnisches Personal nach §
1 Nr. 3 werden als theoretische und praktische Teilprüfung durchgeführt. Die theoretische Teilprüfung kann in schriftlicher oder mündlicher Form durchgeführt werden.
(3) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer alle in der Anlage
7 oder Anlage
8 dieser Verordnung vorgeschriebenen Leistungsnachweise erbracht hat.
(4) Die Prüfung erstreckt sich auf die in der Anlage
7 oder Anlage
8 vorgeschriebenen Ausbildungsinhalte. Die Prüfung soll mindestens zwei und höchstens vier Stunden dauern.
(5) Das Verfahren zur Durchführung der Prüfung richtet sich nach §
41.(6) Ist die Prüfung erfolgreich abgeschlossen worden, erteilt die Aufsichtsbehörde dem Bewerber die Berechtigung zur selbstverantwortlichen Tätigkeit. Für das flugsicherungstechnische Personal nach §
1 Nr. 3 kann die Berechtigung auf die Überwachung und Bedienung dieser flugsicherungstechnischen Einrichtung sowie auf einfache Instandhaltungsmaßnahmen beschränkt werden.
(7) Werden Arbeitsplätze neu eingerichtet, kann Flugsicherungspersonal nach §
1 Nr. 2 und 3, die im Besitz einer gültigen Berechtigung im Rahmen der entsprechenden Erlaubnisse sind, die betriebliche Ausbildung und die Prüfung auf dem neuen Arbeitsplatz durch die Aufsichtsbehörde ganz oder teilweise erlassen werden.
V. v. 14.02.1984 BGBl. I S. 346; zuletzt geändert durch Artikel 29 V. v. 11.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 411
Anlage LuftKostV (zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis (vom 01.01.2025) ... der Berechtigun- gen für das flugsicherungstechnische Personal (§§ 34, 35, 37, 38 , 41 FSPersAV) sowie Überprüfung im Rahmen des § 43 FSPersAV 250 bis ... sonstige Flugsicherungsbetriebspersonal und für flugsicherungstechni- sches Personal ( § 38 FSPersAV) 80 EUR 14. Erteilung der Ausbildererlaubnis zur ...
V. v. 19.08.2010 BGBl. I S. 1224
Anhang 6. LuftKostVÄndV zu Artikel 1 Nummer 6 ... Berechtigungen für das sonstige Flugsicherungsbetriebspersonal (§§ 34, 35, 37, 38 , 41 FSPersAV) sowie Überprüfung im Rahmen der §§ 27 und 43 FSPersAV ... und Berechtigungen für das flugsicherungstechnische Personal (§§ 34, 35, 37, 38 , 41 FSPersAV) sowie Überprüfung im Rahmen des § 43 FSPersAV 250 bis ... das sonstige Flugsicherungsbetriebspersonal und flugsicherungs- technisches Personal (§ 38 FSPersAV) 80 EUR 14. Erteilung der Ausbildererlaubnis zur ...
Verordnung zur Anpassung luftrechtlicher Bestimmungen in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt an die Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates
V. v. 17.12.2014 BGBl. I S. 2237