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Anlage 4 - Flugsicherungspersonalausbildungsverordnung (FSPersAV)
V. v. 10.10.2008 BGBl. I S. 1931 (Nr. 45); zuletzt geändert durch Artikel 15 Abs. 32 G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882
Geltung ab 17.10.2008; FNA: 96-1-50 Luftverkehr
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Geltung ab 17.10.2008; FNA: 96-1-50 Luftverkehr
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Anlage 4 (zu § 5 Abs. 2) Anforderungen an Lizenzscheine
Anlage 4 wird in 2 Vorschriften zitiert
- 1.
- Einzelangaben
Folgende Angaben müssen in der Lizenz aufgeführt sein, wobei die mit einem Stern gekennzeichneten Angaben ins Englische zu übersetzen sind:- a)
- *Name des erteilenden Staates oder der erteilenden Behörde (in Halbfettdruck);
- b)
- *Titel der Lizenz (in Fettdruck);
- c)
- laufende Nummer der Lizenz (in arabischen Ziffern), die von der die Lizenz erteilenden Behörde vergeben wird;
- d)
- vollständiger Name des Inhabers der Lizenz;
- e)
- Geburtsdatum;
- f)
- Staatsangehörigkeit des Inhabers;
- g)
- Unterschrift des Inhabers;
- h)
- *Bescheinigung der Gültigkeit und der Ermächtigung für den Inhaber, die mit der Lizenz verbundenen Rechte auszuüben, wobei Folgendes anzugeben ist:
- 1)
- die Erlaubnisse, Befugnisse, Sprachenvermerke, Ausbildererlaubnis und Berechtigungen,
- 2)
- Datum der jeweils erstmaligen Erteilung,
- 3)
- Datum des Ablaufs der jeweiligen Gültigkeitsdauer;
- i)
- Unterschrift der die Lizenz ausstellenden Person und Datum der Erteilung;
- j)
- Stempel der Aufsichtsbehörde.
- 2.
- Material
Es ist Papier bester Qualität oder ein anderes geeignetes Material zu verwenden, und die in Nummer 1 genannten Angaben müssen darauf deutlich zu erkennen sein. - 3.
- Farbe
Der Lizenzschein für Fluglotsen ist gelb.
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Zitierungen von Anlage 4 FSPersAV
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 4 FSPersAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FSPersAV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 FSPersAV Lizenzen, Erlaubnisse und Befugnisse
... Ozeankontrollbezirk durchgeführt werden. (2) Der Lizenzschein muss die in Anlage 4 genannten Anforderungen erfüllen. ...
§ 46 FSPersAV Ordnungswidrigkeiten
... handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. ohne Fluglotsenlizenz nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 Flugverkehrskontrollaufgaben durchführt, 2. entgegen § 4 Abs. 2 ... § 4 Abs. 2 Nr. 1 Flugverkehrskontrollaufgaben durchführt, 2. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 3 Flugverkehrskontrollaufgaben wahrnimmt oder 3. einer vollziehbaren Auflage ... Flugverkehrskontrollaufgaben wahrnimmt oder 3. einer vollziehbaren Auflage nach § 4 Abs. 3 zuwiderhandelt. ...
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