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Anlage 4 - Flugsicherungspersonalausbildungsverordnung (FSPersAV)

V. v. 10.10.2008 BGBl. I S. 1931 (Nr. 45); zuletzt geändert durch Artikel 15 Abs. 32 G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882
Geltung ab 17.10.2008; FNA: 96-1-50 Luftverkehr
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Anlage 4 (zu § 5 Abs. 2) Anforderungen an Lizenzscheine


Anlage 4 wird in 2 Vorschriften zitiert

1.
Einzelangaben

Folgende Angaben müssen in der Lizenz aufgeführt sein, wobei die mit einem Stern gekennzeichneten Angaben ins Englische zu übersetzen sind:

a)
*Name des erteilenden Staates oder der erteilenden Behörde (in Halbfettdruck);

b)
*Titel der Lizenz (in Fettdruck);

c)
laufende Nummer der Lizenz (in arabischen Ziffern), die von der die Lizenz erteilenden Behörde vergeben wird;

d)
vollständiger Name des Inhabers der Lizenz;

e)
Geburtsdatum;

f)
Staatsangehörigkeit des Inhabers;

g)
Unterschrift des Inhabers;

h)
*Bescheinigung der Gültigkeit und der Ermächtigung für den Inhaber, die mit der Lizenz verbundenen Rechte auszuüben, wobei Folgendes anzugeben ist:

1)
die Erlaubnisse, Befugnisse, Sprachenvermerke, Ausbildererlaubnis und Berechtigungen,

2)
Datum der jeweils erstmaligen Erteilung,

3)
Datum des Ablaufs der jeweiligen Gültigkeitsdauer;

i)
Unterschrift der die Lizenz ausstellenden Person und Datum der Erteilung;

j)
Stempel der Aufsichtsbehörde.

Der Lizenz muss ein gültiges medizinisches Tauglichkeitszeugnis beigefügt sein.

2.
Material

Es ist Papier bester Qualität oder ein anderes geeignetes Material zu verwenden, und die in Nummer 1 genannten Angaben müssen darauf deutlich zu erkennen sein.

3.
Farbe

Der Lizenzschein für Fluglotsen ist gelb.

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Zitierungen von Anlage 4 FSPersAV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 4 FSPersAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FSPersAV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 FSPersAV Lizenzen, Erlaubnisse und Befugnisse
... Ozeankontrollbezirk durchgeführt werden. (2) Der Lizenzschein muss die in Anlage 4 genannten Anforderungen erfüllen.  ...
§ 46 FSPersAV Ordnungswidrigkeiten
... handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. ohne Fluglotsenlizenz nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 Flugverkehrskontrollaufgaben durchführt, 2. entgegen § 4 Abs. 2 ... § 4 Abs. 2 Nr. 1 Flugverkehrskontrollaufgaben durchführt, 2. entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 3 Flugverkehrskontrollaufgaben wahrnimmt oder 3. einer vollziehbaren Auflage ... Flugverkehrskontrollaufgaben wahrnimmt oder 3. einer vollziehbaren Auflage nach § 4 Abs. 3 zuwiderhandelt.  ...