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Anlage 5 - Flugsicherungspersonalausbildungsverordnung (FSPersAV)

V. v. 10.10.2008 BGBl. I S. 1931 (Nr. 45); zuletzt geändert durch Artikel 15 Abs. 32 G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882
Geltung ab 17.10.2008; FNA: 96-1-50 Luftverkehr
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Anlage 5 (zu § 33 Abs. 1 und 3, § 34 Abs. 3, § 35 Abs. 3) Grundlegende Ausbildung für Flugsicherungsbetriebspersonal nach § 1 Nr. 2



1.
Abfolge der Ausbildungskurse

In der grundlegenden Ausbildung für Flugsicherungsbetriebspersonal in den Verwendungsbereichen nach § 1 Nr. 2 sind jeweils folgende Ausbildungskurse in der nachfolgend angegebenen Reihenfolge erfolgreich zu durchlaufen:

a)
im Verwendungsbereich Flugdatenbearbeitung in der Flugverkehrskontrolle:

-
Grundkurs für Flugverkehrsmanagement-Spezialisten,

-
Erlaubniskurs für Flugdatenbearbeitung;

für den Erwerb der Berechtigung Platzkoordination zusätzlich:

-
Ergänzungskurs für Platzkoordination;

b)
im Verwendungsbereich Fluginformationsdienst:

-
Grundkurs für Flugverkehrsmanagement-Spezialisten,

-
Erlaubniskurs für Fluginformationsdienst;

c)
im Verwendungsbereich Flugberatung:

-
Grundkurs für Flugverkehrsmanagement-Spezialisten,

-
Erlaubniskurs für Flugberatung.

2.
Ausbildungsziele, Ausbildungsinhalte, Leistungsnachweise, Nachweis der Sprachkompetenz

2.1
Grundkurs für Flugverkehrsmanagement-Spezialisten

a)
Ausbildungsziele

Nach dem Grundkurs für Flugverkehrsmanagement-Spezialisten

• verstehen die Teilnehmer die grundsätzlichen Anforderungen an die Organisation, Funktionen und Verfahren der Flugsicherungsdienste;

• besitzen die Teilnehmer ein grundsätzliches Verständnis für Flüge nach Sicht- und Instrumentenflugregeln und deren grundlegende Anforderungen an die Flugsicherung;

• kennen die Teilnehmer nationale und internationale Luftfahrtorganisationen und können deren Aufgaben allgemein beschreiben;

• verfügen die Teilnehmer über Grundkenntnisse in deutscher und englischer Luftfahrtterminologie und in Sprechfunkverfahren für den Flugfunkdienst;

• verfügen die Teilnehmer über das Wissen, die Fertigkeiten und die Verhaltensweisen, um mit einem der folgenden weiterführenden Ausbildungskurse für die Flugverkehrsmanagement-Spezialisten zu beginnen:

 
 
-
Erlaubniskurs für Flugdatenbearbeitung,

-
Erlaubniskurs für Fluginformationsdienst,

-
Erlaubniskurs für Flugberatung.

b)
Ausbildungsinhalte (Wesentliche Themengebiete)

Einführung in den Grundkurs für Flugverkehrsmanagement-Spezialisten, insbesondere:

 
-
Kursmanagement und -verwaltung

-
Kursinhalte

-
Leistungsbeurteilungen

Einführung in das Flugsicherungsunternehmen DFS, insbesondere:

 
-
Aufgaben und Organisation der DFS

-
Personal

-
Rechtliche Grundlagen der Tätigkeit

Menschliche Faktoren, insbesondere:

 
-
Menschliche Leistung

-
Fehler und Versagen

-
Kommunikation

-
Arbeitsumfeld

Luftrecht, insbesondere:

 
-
Nationale und internationale Organisationen

-
Nationales und internationales Luftrecht

-
Sicherheitsmanagement

Flugsicherungsbetriebsverfahren, insbesondere:

 
-
Flugverkehrskontrolldienst

-
Fluginformationsdienst

-
Flugalarmdienst

-
Flugberatungsdienst

-
Verkehrsflussregelung

Wetterkunde, insbesondere:

 
-
Erdatmosphäre

-
Wettererscheinungen

-
Wetterinformationen

-
Wettermeldungen

Navigation, insbesondere:

 
-
Erde

-
Luftfahrtkarten

-
Grundlagen der Navigation

-
Navigationsverfahren

Luftfahrzeuge und Luftfahrtkunde, insbesondere:

 
-
Grundprinzipien des Fliegens

-
Luftfahrzeugkategorien

-
Luftfahrzeugdaten

Technische Flugsicherungssysteme, insbesondere:

 
-
Funk- und Kommunikationssysteme

-
Einführung in die elektronische Luftverkehrsdarstellung

-
Datenverarbeitungs- und -übertragungssysteme

Flugfunkdienst, insbesondere:

 
-
Grundlagen

-
Sprechgruppen

Luftfahrtenglisch, insbesondere:

 
-
Grammatik

-
Luftfahrtspezifisches Vokabular

-
Praktische Anwendungen

Praktische Flugdatenbearbeitung, insbesondere:

 
-
Flugpläne

-
Flugverkehrskontrollmeldungen

-
Nachrichten für Luftfahrer

-
Flugverlaufsdaten

-
Automatisierung

Betriebliches Umfeld

c)
Leistungsnachweise

Die Kursteilnehmer haben während des Grundkurses für Flugverkehrsmanagement-Spezialisten einen mündlichen Leistungsnachweis mit einer Dauer von mindestens 15, höchstens 20 Minuten im Themengebiet „Luftfahrtenglisch" und drei schriftliche Leistungsnachweise mit einer Dauer von jeweils 180 Minuten in den weiteren unter Buchstabe b aufgeführten Themengebieten zu erbringen.

2.2
Erlaubniskurs für Flugdatenbearbeitung

a)
Ausbildungsziele

Nach dem Erlaubniskurs für Flugdatenbearbeitung

• verfügen die Teilnehmer über die Fertigkeiten zum Umgang mit den im Flugsicherungsunternehmen verwendeten Flugdatenverarbeitungssystemen und können Flugplan- und Flugverlaufsdaten im Rahmen ihrer Aufgaben richtig bearbeiten und aktualisieren;

• besitzen die Teilnehmer die notwendigen Fertigkeiten zur Ausübung funktionsbezogener Kommunikation;

• verfügen die Teilnehmer über das Wissen, die Fertigkeiten und die Verhaltensweisen, um mit der betrieblichen Ausbildung im Verwendungsbereich Flugdatenbearbeitung zu beginnen.

 
b)
Ausbildungsinhalte (Wesentliche Themengebiete)

Einführung in den Erlaubniskurs für Flugdatenbearbeitung, insbesondere:

 
-
Kursmanagement und -verwaltung

-
Kursinhalte

-
Leistungsbeurteilungen

Menschliche Faktoren, insbesondere:

 
 
-
Psychologische Faktoren

-
Medizinische und physiologische Faktoren

-
Soziale und organisatorische Faktoren

-
Stress

-
Menschliches Versagen

-
Arbeitsumfeld

Betriebsverfahren in der Flugdatenbearbeitung, insbesondere:

 
-
Regelungen zur Flugdatenbearbeitung

-
Betriebsanweisungen für Arbeitsplätze der Flugdatenbearbeitung

-
Flugverkehrsmanagement

-
Datenmanagement

-
Automatisierte Datenverarbeitungssysteme

-
Technische Komponenten und Funktionalitäten

-
Kommunikationssysteme

-
Sprechverfahren in der Flugdatenbearbeitung

Praktische Flugdatenbearbeitung, insbesondere:

 
-
Fertigkeiten in der Flugdatenbearbeitung

-
Umgang mit Systemen am Arbeitsplatz der Flugdatenbearbeitung

-
Flugdatenbearbeitung in außergewöhnlichen Situationen

c)
Leistungsnachweise

Die Kursteilnehmer haben während des Erlaubniskurses für Flugdatenbearbeitung zwei schriftliche Leistungsnachweise mit einer Dauer von jeweils 90 Minuten mit den in diesem Kurs sowie im Grundkurs für Flugverkehrsmanagement-Spezialisten vermittelten Ausbildungsinhalten und einen praktischen Leistungsnachweis in Form einer fortlaufenden Beurteilung in dem unter Buchstabe b aufgeführten Themengebiet „Praktische Flugdatenbearbeitung" zu erbringen.

d)
Prüfung

Die Prüfung soll mindestens 55 Minuten und höchstens 70 Minuten.

2.3
Erlaubniskurs für Fluginformationsdienst

a)
Ausbildungsziele

Nach dem Erlaubniskurs für Fluginformationsdienst

• verfügen die Teilnehmer über die für die Ausübung des Fluginformationsdienstes mit und ohne Radar notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten im betrieblichen und systemtechnischen Umfeld des Flugsicherungsunternehmens;

• entspricht die englische Sprachkompetenz den Anforderungen nach § 34 Abs. 4 und ermöglicht damit die vorschriftsgemäße und funktionsbezogene Kommunikation;

• verfügen die Teilnehmer über das Wissen, die Fertigkeiten und die Verhaltensweisen, um mit der betrieblichen Ausbildung im Verwendungsbereich Fluginformationsdienst zu beginnen.

b)
Ausbildungsinhalte (Wesentliche Themengebiete)

Einführung in den Erlaubniskurs für Fluginformationsdienst, insbesondere:

 
-
Kursmanagement und -verwaltung

-
Kursinhalte

-
Leistungsbeurteilungen

Menschliche Faktoren, insbesondere:

 
-
Psychologische Faktoren

-
Medizinische und physiologische Faktoren

-
Soziale und organisatorische Faktoren

-
Stress

-
Menschliches Versagen

-
Arbeitsumfeld

Betriebsverfahren im Fluginformationsdienst, insbesondere:

 
-
Regelungen für den Fluginformationsdienst

-
Betriebsanweisungen für Arbeitsplätze des Fluginformationsdienstes

-
Flugverkehrsmanagement

-
Luftraumordnung

-
Kommunikationsverfahren

-
Verfahren bei Notfällen

Flugwetterkunde, insbesondere:

 
-
Gefährliche Wettererscheinungen

Technische Flugsicherungssysteme, insbesondere:

 
-
Elektronische Luftverkehrsdarstellung

-
Sprachvermittlungssysteme

Flugfunkdienst, insbesondere:

 
-
Sprechgruppen im Fluginformationsdienst

-
Praktische Durchführung

Luftfahrtenglisch, insbesondere:

 
-
Luftfahrtspezifisches Vokabular

-
Praktische Anwendungen

Praktischer Fluginformationsdienst ohne Radar, insbesondere:

 
-
Allgemeine Informationen

-
Gezielte Informationen im Einzelfall

-
Verkehrsinformationen

-
Entgegennahme und Weiterleitung von Meldungen

-
Anwendung der Sprechfunkverfahren

-
Verhalten bei Notfällen

Praktischer Fluginformationsdienst mit Radar, insbesondere:

 
-
Identifizierung

-
Radarüberwachung

-
Navigatorische Unterstützung

-
Informationen/Verfahren bei Kollisionsgefahr

-
Anwendung der Sprechfunkverfahren

-
Verhalten bei Notfällen

c)
Leistungsnachweise

Die Kursteilnehmer haben während des Erlaubniskurses für Fluginformationsdienst zwei schriftliche Leistungsnachweise mit einer Dauer von jeweils 90 Minuten mit den in diesem Kurs sowie im Grundkurs für Flugverkehrsmanagement-Spezialisten vermittelten Ausbildungsinhalten und zwei praktische Leistungsnachweise in Form von fortlaufenden Beurteilungen in den unter Buchstabe b aufgeführten Themengebieten „Praktischer Fluginformationsdienst ohne Radar" und „Praktischer Fluginformationsdienst mit Radar" zu erbringen.

d)
Nachweis der Sprachkompetenz

Zum Nachweis der englischen und, soweit erforderlich, deutschen Sprachkompetenz ist während des Erlaubniskurses für Fluginformationsdienst ein mündlicher Leistungsnachweis zu erbringen.

Am Ende des Erlaubniskurses für Fluginformationsdienst wird die Sprachkompetenz des Kursteilnehmers entsprechend der Einstufungstabelle für Sprachkompetenz nach Anlage 3 eingestuft.

e)
Prüfung

Die Prüfung soll mindestens 55 Minuten und höchstens 70 Minuten dauern.

2.4
Erlaubniskurs für Flugberatung

a)
Ausbildungsziele

Nach dem Erlaubniskurs für Flugberatung

• verfügen die Teilnehmer über die Fertigkeiten zum Umgang mit Flugplanverarbeitungs- und NOTAM-Datenbanksystemen und können Flugplan- und NOTAM-Daten im Rahmen ihrer Aufgaben richtig bearbeiten und aktualisieren;

• besitzen die Teilnehmer die notwendigen Fähigkeiten zur Ausübung funktionsbezogener Kommunikation;

• verfügen die Teilnehmer über das Wissen, die Fertigkeiten und die Verhaltensweisen, um mit der betrieblichen Ausbildung im Verwendungsbereich Flugberatung zu beginnen.

b)
Ausbildungsinhalte (Wesentliche Themengebiete) Einführung in den Erlaubniskurs für Flugberatung, insbesondere:

-
Kursmanagement und -verwaltung

-
Kursinhalte

-
Leistungsbeurteilungen

Menschliche Faktoren, insbesondere:

 
-
Psychologische Faktoren

-
Medizinische und physiologische Faktoren

-
Soziale und organisatorische Faktoren

-
Stress

-
Menschliches Versagen

-
Arbeitsumfeld

Betriebsverfahren in der Flugberatung, insbesondere:

 
-
Regelungen zur Flugberatung

-
Betriebsanweisungen für Arbeitsplätze der Flugberatung

-
Flugverkehrsmanagement

-
Datenmanagement

-
Automatisierte Datenverarbeitungssysteme

-
Kommunikationssysteme

-
Kenntnisse im Meldungsdialog mit Flugplanverarbeitungssystemen

Flugplanbearbeitung, insbesondere:

 
-
Kenntnisse und Umsetzung nationaler und internationaler Anforderungen

NOTAM, insbesondere:

 
-
Kenntnisse über internationale Anforderungen an NOTAM

-
Nationale Anforderungen für die Herausgabe deutscher NOTAM

-
NOTAM-Bearbeitung

Praktische Flugberatung, insbesondere:

 
-
Fertigkeiten in der Flugberatung

-
Umgang mit Systemen am Arbeitsplatz der Flugberatung

c)
Leistungsnachweise

Die Kursteilnehmer haben während des Erlaubniskurses für Flugberatung zwei schriftliche Leistungsnachweise mit einer Dauer von jeweils 90 Minuten mit den in diesem Kurs sowie im Grundkurs für Flugverkehrsmanagement-Spezialisten vermittelten Ausbildungsinhalten und einen praktischen Leistungsnachweis in Form einer fortlaufenden Beurteilung in dem unter Buchstabe b aufgeführten Themengebiet „Praktische Flugberatung" zu erbringen.

d)
Prüfung

Die Prüfung soll mindestens 55 Minuten und höchstens 70 Minuten dauern.

2.5
Ergänzungskurs für Platzkoordination

Zum Erwerb der Berechtigung für den Arbeitsplatz Platzkoordination im Rahmen der Erlaubnis für den Verwendungsbereich Flugdatenbearbeitung ist vor Beginn der betrieblichen Ausbildung auf diesem Arbeitsplatz der Ergänzungskurs für Platzkoordination erfolgreich zu durchlaufen, das Allgemeine Sprechfunkzeugnis für den Flugfunkdienst (AZF) zu erwerben und die englische Sprachkompetenz nachzuweisen.

a)
Ausbildungsziele

Nach dem Ergänzungskurs für Platzkoordination

• verfügen die Teilnehmer über die für die Ausübung der Platzkoordination notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten im betrieblichen und systemtechnischen Umfeld des Flugsicherungsunternehmens;

• besitzen die Teilnehmer die notwendigen Fertigkeiten zur Ausübung funktionsbezogener Kommunikation auf diesem Arbeitsplatz;

• verfügen die Teilnehmer über das Wissen, die Fertigkeiten und die Verhaltensweisen, um mit der betrieblichen Ausbildung zum Erwerb der Berechtigung Platzkoordination zu beginnen.

b)
Ausbildungsinhalte (Wesentliche Themengebiete)

Einführung in den Ergänzungskurs für Platzkoordination, insbesondere:

 
-
Kursmanagement und -verwaltung

-
Kursinhalte

-
Leistungsbeurteilungen

Betriebsverfahren in der Platzkoordination, insbesondere:

 
-
Anlassverfahren

-
Streckenfreigabe

-
Koordination von Flug- und Flugplandaten

-
Kommunikationsverfahren

Technische Flugsicherungssysteme, insbesondere:

 
-
Integrierte Flugplanverarbeitung

-
Sprachvermittlungssysteme

Flugfunkdienst, insbesondere:

 
-
Sprechgruppen in der Platzkoordination

-
Praktische Durchführung

Navigation, insbesondere:

 
-
Instrumenten-Abflugverfahren

Praktische Platzkoordination, insbesondere:

 
-
Anlasserlaubnis

-
Streckenfreigabe

-
Übermittlung abflugrelevanter Informationen

-
Erstellen einer Anlass-Sequenz

-
Anwendung der Sprechfunkverfahren

c)
Leistungsnachweise

Die Kursteilnehmer haben während des Ergänzungskurses für Platzkoordination einen schriftlichen Leistungsnachweis mit einer Dauer von 90 Minuten in den unter Buchstabe b aufgeführten Themengebieten und einen praktischen Leistungsnachweis in Form einer fortlaufenden Beurteilung im Themengebiet „Praktische Platzkoordination" zu erbringen.

d)
Nachweis der Sprachkompetenz

Die englische Sprachkompetenz wird entsprechend der Einstufungstabelle für Sprachkompetenz nach Anlage 3 eingestuft.

e)
Prüfung

Die Prüfung soll mindestens 55 Minuten und höchstens 70 Minuten dauern.





 

Frühere Fassungen von Anlage 5 FSPersAV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 31.12.2009Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Flugsicherungspersonalausbildungsverordnung
vom 23.12.2009 BGBl. I S. 3972

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von Anlage 5 FSPersAV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 5 FSPersAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FSPersAV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 33 FSPersAV Grundlegende Ausbildung
... nach § 1 Nr. 2 in mehreren aufeinander aufbauenden Ausbildungskursen nach Anlage 5 Nr. 1 die für die betriebliche Ausbildung auf Arbeitsplätzen des jeweiligen ... der Ausbildungskurse sind für Flugsicherungsbetriebspersonal nach § 1 Nr. 2 in Anlage 5 Nr. 2, für flugsicherungstechnisches Personal nach § 1 Nr. 3 in Anlage 6 festgelegt. ...
§ 34 FSPersAV Leistungsnachweise in der grundlegenden Ausbildung und Sprachenvermerke
... jedem Ausbildungskurs für Flugsicherungsbetriebspersonal nach § 1 Nr. 2 sind in Anlage 5 Nr. 2, Art, Anzahl und Inhalte der Leistungsnachweise in dem Erlaubniskurs für ...
§ 35 FSPersAV Erlaubnisprüfung (vom 31.12.2009)
... b erforderlich ist. (3) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer die in der Anlage 5 oder Anlage 6 jeweils vorgeschriebenen Leistungsnachweise und die in Anlage 5 vorgeschriebenen ... die in der Anlage 5 oder Anlage 6 jeweils vorgeschriebenen Leistungsnachweise und die in Anlage 5 vorgeschriebenen Nachweise nach § 34 Absatz 4 erbracht hat. (4) Die Prüfung ... 34 Absatz 4 erbracht hat. (4) Die Prüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 5 oder Anlage 6 für den jeweiligen Erlaubnis- oder Ergänzungskurs geregelten ... Die Dauer der Prüfung richtet sich für Flugsicherungsbetriebspersonal nach Anlage 5 und für flugsicherungstechnisches Personal nach Anlage 6. (5) Das Verfahren zur ...
§ 47 FSPersAV Übergangsvorschriften
... dieser Verordnung gültig ist, gilt als Erlaubnis mit den jeweiligen Befugnissen nach § 5 dieser Verordnung. Diese wird in den Fluglotsenlizenzschein eingetragen. Abweichend hiervon wird ...
Anlage 4 FSPersAV (zu § 5 Abs. 2) Anforderungen an Lizenzscheine
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Flugsicherungspersonalausbildungsverordnung
V. v. 23.12.2009 BGBl. I S. 3972
Artikel 1 1. FSPersAVÄndV
... 34 Absatz 4" ersetzt. b) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „Anlage 5 " durch die Wörter „Anlage 5 oder Anlage 6" ersetzt. c) Absatz 4 ... b) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „Anlage 5" durch die Wörter „Anlage 5 oder Anlage 6" ersetzt. c) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:  ... Dauer der Prüfung richtet sich für Flugsicherungsbetriebspersonal nach Anlage 5 und für flugsicherungstechnisches Personal nach Anlage 6." 3. In § 44 ... ersetzt und die Wörter „des Lizenzinhabers" gestrichen. 4. Anlage 5 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 2.2 Buchstabe d werden die Wörter ...