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Anlage 5 - Flugsicherungspersonalausbildungsverordnung (FSPersAV)
V. v. 10.10.2008 BGBl. I S. 1931 (Nr. 45); zuletzt geändert durch Artikel 15 Abs. 32 G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882
Geltung ab 17.10.2008; FNA: 96-1-50 Luftverkehr
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Geltung ab 17.10.2008; FNA: 96-1-50 Luftverkehr
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Anlage 5 (zu § 33 Abs. 1 und 3, § 34 Abs. 3, § 35 Abs. 3) Grundlegende Ausbildung für Flugsicherungsbetriebspersonal nach § 1 Nr. 2
- 1.
- Abfolge der Ausbildungskurse
In der grundlegenden Ausbildung für Flugsicherungsbetriebspersonal in den Verwendungsbereichen nach § 1 Nr. 2 sind jeweils folgende Ausbildungskurse in der nachfolgend angegebenen Reihenfolge erfolgreich zu durchlaufen:- a)
- im Verwendungsbereich Flugdatenbearbeitung in der Flugverkehrskontrolle:
- -
- Grundkurs für Flugverkehrsmanagement-Spezialisten,
- -
- Erlaubniskurs für Flugdatenbearbeitung;
- -
- Ergänzungskurs für Platzkoordination;
- b)
- im Verwendungsbereich Fluginformationsdienst:
- -
- Grundkurs für Flugverkehrsmanagement-Spezialisten,
- -
- Erlaubniskurs für Fluginformationsdienst;
- c)
- im Verwendungsbereich Flugberatung:
- -
- Grundkurs für Flugverkehrsmanagement-Spezialisten,
- -
- Erlaubniskurs für Flugberatung.
- 2.
- Ausbildungsziele, Ausbildungsinhalte, Leistungsnachweise, Nachweis der Sprachkompetenz
- 2.1
- Grundkurs für Flugverkehrsmanagement-Spezialisten
- a)
- Ausbildungsziele
• besitzen die Teilnehmer ein grundsätzliches Verständnis für Flüge nach Sicht- und Instrumentenflugregeln und deren grundlegende Anforderungen an die Flugsicherung;
• kennen die Teilnehmer nationale und internationale Luftfahrtorganisationen und können deren Aufgaben allgemein beschreiben;
• verfügen die Teilnehmer über Grundkenntnisse in deutscher und englischer Luftfahrtterminologie und in Sprechfunkverfahren für den Flugfunkdienst;
• verfügen die Teilnehmer über das Wissen, die Fertigkeiten und die Verhaltensweisen, um mit einem der folgenden weiterführenden Ausbildungskurse für die Flugverkehrsmanagement-Spezialisten zu beginnen:
- -
- Erlaubniskurs für Flugdatenbearbeitung,
- -
- Erlaubniskurs für Fluginformationsdienst,
- -
- Erlaubniskurs für Flugberatung.
- b)
- Ausbildungsinhalte (Wesentliche Themengebiete)
- -
- Kursmanagement und -verwaltung
- -
- Kursinhalte
- -
- Leistungsbeurteilungen
- -
- Aufgaben und Organisation der DFS
- -
- Personal
- -
- Rechtliche Grundlagen der Tätigkeit
- -
- Menschliche Leistung
- -
- Fehler und Versagen
- -
- Kommunikation
- -
- Arbeitsumfeld
- -
- Nationale und internationale Organisationen
- -
- Nationales und internationales Luftrecht
- -
- Sicherheitsmanagement
- -
- Flugverkehrskontrolldienst
- -
- Fluginformationsdienst
- -
- Flugalarmdienst
- -
- Flugberatungsdienst
- -
- Verkehrsflussregelung
- -
- Erdatmosphäre
- -
- Wettererscheinungen
- -
- Wetterinformationen
- -
- Wettermeldungen
- -
- Erde
- -
- Luftfahrtkarten
- -
- Grundlagen der Navigation
- -
- Navigationsverfahren
- -
- Grundprinzipien des Fliegens
- -
- Luftfahrzeugkategorien
- -
- Luftfahrzeugdaten
- -
- Funk- und Kommunikationssysteme
- -
- Einführung in die elektronische Luftverkehrsdarstellung
- -
- Datenverarbeitungs- und -übertragungssysteme
- -
- Grundlagen
- -
- Sprechgruppen
- -
- Grammatik
- -
- Luftfahrtspezifisches Vokabular
- -
- Praktische Anwendungen
- -
- Flugpläne
- -
- Flugverkehrskontrollmeldungen
- -
- Nachrichten für Luftfahrer
- -
- Flugverlaufsdaten
- -
- Automatisierung
- c)
- Leistungsnachweise
- 2.2
- Erlaubniskurs für Flugdatenbearbeitung
- a)
- Ausbildungsziele
• besitzen die Teilnehmer die notwendigen Fertigkeiten zur Ausübung funktionsbezogener Kommunikation;
• verfügen die Teilnehmer über das Wissen, die Fertigkeiten und die Verhaltensweisen, um mit der betrieblichen Ausbildung im Verwendungsbereich Flugdatenbearbeitung zu beginnen.
- b)
- Ausbildungsinhalte (Wesentliche Themengebiete)
- -
- Kursmanagement und -verwaltung
- -
- Kursinhalte
- -
- Leistungsbeurteilungen
- -
- Psychologische Faktoren
- -
- Medizinische und physiologische Faktoren
- -
- Soziale und organisatorische Faktoren
- -
- Stress
- -
- Menschliches Versagen
- -
- Arbeitsumfeld
- -
- Regelungen zur Flugdatenbearbeitung
- -
- Betriebsanweisungen für Arbeitsplätze der Flugdatenbearbeitung
- -
- Flugverkehrsmanagement
- -
- Datenmanagement
- -
- Automatisierte Datenverarbeitungssysteme
- -
- Technische Komponenten und Funktionalitäten
- -
- Kommunikationssysteme
- -
- Sprechverfahren in der Flugdatenbearbeitung
- -
- Fertigkeiten in der Flugdatenbearbeitung
- -
- Umgang mit Systemen am Arbeitsplatz der Flugdatenbearbeitung
- -
- Flugdatenbearbeitung in außergewöhnlichen Situationen
- c)
- Leistungsnachweise
- d)
- Prüfung
- 2.3
- Erlaubniskurs für Fluginformationsdienst
- a)
- Ausbildungsziele
• verfügen die Teilnehmer über die für die Ausübung des Fluginformationsdienstes mit und ohne Radar notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten im betrieblichen und systemtechnischen Umfeld des Flugsicherungsunternehmens;
• entspricht die englische Sprachkompetenz den Anforderungen nach § 34 Abs. 4 und ermöglicht damit die vorschriftsgemäße und funktionsbezogene Kommunikation;
• verfügen die Teilnehmer über das Wissen, die Fertigkeiten und die Verhaltensweisen, um mit der betrieblichen Ausbildung im Verwendungsbereich Fluginformationsdienst zu beginnen.- b)
- Ausbildungsinhalte (Wesentliche Themengebiete)
- -
- Kursmanagement und -verwaltung
- -
- Kursinhalte
- -
- Leistungsbeurteilungen
- -
- Psychologische Faktoren
- -
- Medizinische und physiologische Faktoren
- -
- Soziale und organisatorische Faktoren
- -
- Stress
- -
- Menschliches Versagen
- -
- Arbeitsumfeld
- -
- Regelungen für den Fluginformationsdienst
- -
- Betriebsanweisungen für Arbeitsplätze des Fluginformationsdienstes
- -
- Flugverkehrsmanagement
- -
- Luftraumordnung
- -
- Kommunikationsverfahren
- -
- Verfahren bei Notfällen
- -
- Gefährliche Wettererscheinungen
- -
- Elektronische Luftverkehrsdarstellung
- -
- Sprachvermittlungssysteme
- -
- Sprechgruppen im Fluginformationsdienst
- -
- Praktische Durchführung
- -
- Luftfahrtspezifisches Vokabular
- -
- Praktische Anwendungen
- -
- Allgemeine Informationen
- -
- Gezielte Informationen im Einzelfall
- -
- Verkehrsinformationen
- -
- Entgegennahme und Weiterleitung von Meldungen
- -
- Anwendung der Sprechfunkverfahren
- -
- Verhalten bei Notfällen
- -
- Identifizierung
- -
- Radarüberwachung
- -
- Navigatorische Unterstützung
- -
- Informationen/Verfahren bei Kollisionsgefahr
- -
- Anwendung der Sprechfunkverfahren
- -
- Verhalten bei Notfällen
- c)
- Leistungsnachweise
- d)
- Nachweis der Sprachkompetenz
Am Ende des Erlaubniskurses für Fluginformationsdienst wird die Sprachkompetenz des Kursteilnehmers entsprechend der Einstufungstabelle für Sprachkompetenz nach Anlage 3 eingestuft.- e)
- Prüfung
- 2.4
- Erlaubniskurs für Flugberatung
- a)
- Ausbildungsziele
• verfügen die Teilnehmer über die Fertigkeiten zum Umgang mit Flugplanverarbeitungs- und NOTAM-Datenbanksystemen und können Flugplan- und NOTAM-Daten im Rahmen ihrer Aufgaben richtig bearbeiten und aktualisieren;
• besitzen die Teilnehmer die notwendigen Fähigkeiten zur Ausübung funktionsbezogener Kommunikation;
• verfügen die Teilnehmer über das Wissen, die Fertigkeiten und die Verhaltensweisen, um mit der betrieblichen Ausbildung im Verwendungsbereich Flugberatung zu beginnen.- b)
- Ausbildungsinhalte (Wesentliche Themengebiete) Einführung in den Erlaubniskurs für Flugberatung, insbesondere:
- -
- Kursmanagement und -verwaltung
- -
- Kursinhalte
- -
- Leistungsbeurteilungen
- -
- Psychologische Faktoren
- -
- Medizinische und physiologische Faktoren
- -
- Soziale und organisatorische Faktoren
- -
- Stress
- -
- Menschliches Versagen
- -
- Arbeitsumfeld
- -
- Regelungen zur Flugberatung
- -
- Betriebsanweisungen für Arbeitsplätze der Flugberatung
- -
- Flugverkehrsmanagement
- -
- Datenmanagement
- -
- Automatisierte Datenverarbeitungssysteme
- -
- Kommunikationssysteme
- -
- Kenntnisse im Meldungsdialog mit Flugplanverarbeitungssystemen
- -
- Kenntnisse und Umsetzung nationaler und internationaler Anforderungen
- -
- Kenntnisse über internationale Anforderungen an NOTAM
- -
- Nationale Anforderungen für die Herausgabe deutscher NOTAM
- -
- NOTAM-Bearbeitung
- -
- Fertigkeiten in der Flugberatung
- -
- Umgang mit Systemen am Arbeitsplatz der Flugberatung
- c)
- Leistungsnachweise
- d)
- Prüfung
- 2.5
- Ergänzungskurs für Platzkoordination
Zum Erwerb der Berechtigung für den Arbeitsplatz Platzkoordination im Rahmen der Erlaubnis für den Verwendungsbereich Flugdatenbearbeitung ist vor Beginn der betrieblichen Ausbildung auf diesem Arbeitsplatz der Ergänzungskurs für Platzkoordination erfolgreich zu durchlaufen, das Allgemeine Sprechfunkzeugnis für den Flugfunkdienst (AZF) zu erwerben und die englische Sprachkompetenz nachzuweisen.- a)
- Ausbildungsziele
• verfügen die Teilnehmer über die für die Ausübung der Platzkoordination notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten im betrieblichen und systemtechnischen Umfeld des Flugsicherungsunternehmens;
• besitzen die Teilnehmer die notwendigen Fertigkeiten zur Ausübung funktionsbezogener Kommunikation auf diesem Arbeitsplatz;
• verfügen die Teilnehmer über das Wissen, die Fertigkeiten und die Verhaltensweisen, um mit der betrieblichen Ausbildung zum Erwerb der Berechtigung Platzkoordination zu beginnen.- b)
- Ausbildungsinhalte (Wesentliche Themengebiete)
- -
- Kursmanagement und -verwaltung
- -
- Kursinhalte
- -
- Leistungsbeurteilungen
- -
- Anlassverfahren
- -
- Streckenfreigabe
- -
- Koordination von Flug- und Flugplandaten
- -
- Kommunikationsverfahren
- -
- Integrierte Flugplanverarbeitung
- -
- Sprachvermittlungssysteme
- -
- Sprechgruppen in der Platzkoordination
- -
- Praktische Durchführung
- -
- Instrumenten-Abflugverfahren
- -
- Anlasserlaubnis
- -
- Streckenfreigabe
- -
- Übermittlung abflugrelevanter Informationen
- -
- Erstellen einer Anlass-Sequenz
- -
- Anwendung der Sprechfunkverfahren
- c)
- Leistungsnachweise
- d)
- Nachweis der Sprachkompetenz
- e)
- Prüfung
Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Flugsicherungspersonalausbildungsverordnung V. v. 23. Dezember 2009 BGBl. I S. 3972 m.W.v. 31. Dezember 2009
Frühere Fassungen von Anlage 5 FSPersAV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 31.12.2009 | Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Flugsicherungspersonalausbildungsverordnung vom 23.12.2009 BGBl. I S. 3972 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von Anlage 5 FSPersAV
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 5 FSPersAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FSPersAV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 33 FSPersAV Grundlegende Ausbildung
... nach § 1 Nr. 2 in mehreren aufeinander aufbauenden Ausbildungskursen nach Anlage 5 Nr. 1 die für die betriebliche Ausbildung auf Arbeitsplätzen des jeweiligen ... der Ausbildungskurse sind für Flugsicherungsbetriebspersonal nach § 1 Nr. 2 in Anlage 5 Nr. 2, für flugsicherungstechnisches Personal nach § 1 Nr. 3 in Anlage 6 festgelegt. ...
§ 34 FSPersAV Leistungsnachweise in der grundlegenden Ausbildung und Sprachenvermerke
... jedem Ausbildungskurs für Flugsicherungsbetriebspersonal nach § 1 Nr. 2 sind in Anlage 5 Nr. 2, Art, Anzahl und Inhalte der Leistungsnachweise in dem Erlaubniskurs für ...
§ 35 FSPersAV Erlaubnisprüfung (vom 31.12.2009)
... b erforderlich ist. (3) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer die in der Anlage 5 oder Anlage 6 jeweils vorgeschriebenen Leistungsnachweise und die in Anlage 5 vorgeschriebenen ... die in der Anlage 5 oder Anlage 6 jeweils vorgeschriebenen Leistungsnachweise und die in Anlage 5 vorgeschriebenen Nachweise nach § 34 Absatz 4 erbracht hat. (4) Die Prüfung ... 34 Absatz 4 erbracht hat. (4) Die Prüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 5 oder Anlage 6 für den jeweiligen Erlaubnis- oder Ergänzungskurs geregelten ... Die Dauer der Prüfung richtet sich für Flugsicherungsbetriebspersonal nach Anlage 5 und für flugsicherungstechnisches Personal nach Anlage 6. (5) Das Verfahren zur ...
§ 47 FSPersAV Übergangsvorschriften
... dieser Verordnung gültig ist, gilt als Erlaubnis mit den jeweiligen Befugnissen nach § 5 dieser Verordnung. Diese wird in den Fluglotsenlizenzschein eingetragen. Abweichend hiervon wird ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Erste Verordnung zur Änderung der Flugsicherungspersonalausbildungsverordnung
V. v. 23.12.2009 BGBl. I S. 3972
Artikel 1 1. FSPersAVÄndV
... 34 Absatz 4" ersetzt. b) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „Anlage 5 " durch die Wörter „Anlage 5 oder Anlage 6" ersetzt. c) Absatz 4 ... b) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „Anlage 5" durch die Wörter „Anlage 5 oder Anlage 6" ersetzt. c) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ... Dauer der Prüfung richtet sich für Flugsicherungsbetriebspersonal nach Anlage 5 und für flugsicherungstechnisches Personal nach Anlage 6." 3. In § 44 ... ersetzt und die Wörter „des Lizenzinhabers" gestrichen. 4. Anlage 5 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 2.2 Buchstabe d werden die Wörter ...
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