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Anlage 6 - Flugsicherungspersonalausbildungsverordnung (FSPersAV)

V. v. 10.10.2008 BGBl. I S. 1931 (Nr. 45); zuletzt geändert durch Artikel 15 Abs. 32 G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882
Geltung ab 17.10.2008; FNA: 96-1-50 Luftverkehr
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Anlage 6 (zu § 33 Abs. 3, § 34 Abs. 3, § 35 Abs. 3) Grundlegende Ausbildung für flugsicherungstechnisches Personal nach § 1 Nr. 3


Anlage 6 wird in 10 Vorschriften zitiert

a)
Ausbildungsziel

Im Erlaubniskurs für flugsicherungstechnisches Personal werden aufbauend auf dem erfolgreich abgeschlossenen Ingenieurstudium bzw. der erfolgreich abgeschlossenen Techniker- oder Berufsausbildung dem Erlaubnispflichtigen die für die betriebliche Ausbildung in der Inbetriebhaltung flugsicherungstechnischer Einrichtungen erforderlichen Grundlagenkenntnisse der Flugsicherung vermittelt.

b)
Ausbildungsinhalte (Lehrfächer und wesentliche Themengebiete)

Rechtsgrundlagen, Organisation und Betriebsdurchführung, insbesondere:

 
-
Recht und Verwaltungshandeln

-
Luftverkehrsverwaltung

-
Aufgaben, Organisation und Personal des Flugsicherungsunternehmens

-
Aufgaben und Organisation der flugsicherungstechnischen Inbetriebhaltung

-
Aufgaben und Organisation der Flugsicherungsbetriebsdienste

Technisches Englisch

Technische Grundlagen der Datenverarbeitung (Hardware), insbesondere:

 
-
Struktur und Aufgaben aktueller Rechnersysteme

Technische Grundlagen der Datenverarbeitung (Software), insbesondere:

 
-
Struktur und Funktion von Programmiersprachen

-
Struktur und Funktion von Betriebssystemen

-
Struktur und Funktion von Anwenderprogrammen und Datenbanken

Technische Grundlagen der Datenübertragungstechnik, insbesondere:

 
-
Netzwerke

-
Hardware-Komponenten

-
Protokolle

Technische Grundlagen der Sende- und Empfangstechnik, insbesondere:

 
-
Struktur und Funktion von Funksprechsystemen

Technische Grundlagen der Sprachübertragungs- und Vermittlungstechnik, insbesondere:

 
-
Übertragungstechniken und -verfahren

-
Prinzipielle Funktion der analogen und digitalen Sprachvermittlung

-
Sprachübertragungsnetze

Technische Grundlagen der Navigationstechnik, insbesondere:

 
-
Begriffe der Navigation

-
Navigationssysteme, -verfahren und Einsatz

-
Avionik und Flugvermessung

Technische Grundlagen der Radartechnik, insbesondere:

 
-
Begriffe und Definitionen

-
Zielaufbereitung

-
Entfernungs- und Azimutmessung

-
Primär- und Sekundärradarverfahren

-
Radardatenaufbereitung und -übertragung

Technische Grundlagen der Flugsicherungssysteme, insbesondere:

 
-
Funktion, Arbeitsweise, Zusammenhänge und Bedeutung von Flugsicherungssystemen

Betriebliches Praktikum, insbesondere:

 
-
Betrieblicher Einsatz und logistische Betreuung technischer Flugsicherungssysteme

c)
Leistungsnachweise

Die Kursteilnehmer haben während des Erlaubniskurses für die flugsicherungstechnische Inbetriebhaltung einen schriftlichen Leistungsnachweis mit einer Dauer von mindestens 45 und höchstens 60 Minuten in dem unter Buchstabe b aufgeführten Lehrfach „Technisches Englisch" zu erbringen.

d)
Prüfung

Die Prüfung soll mindestens 150 Minuten und höchstens 210 Minuten dauern.



 

Zitierungen von Anlage 6 FSPersAV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 6 FSPersAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FSPersAV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 10 FSPersAV Leistungsnachweise in der grundlegenden Ausbildung und Sprachenvermerke
... Verordnung erforderlich; Satz 2 gilt entsprechend für die Ausbildungsvoraussetzung des § 6 Abs. 1 Nr. 5 zweiter Halbsatz. (4) Ein Nachweis der Sprachkompetenz, die mit der ...
§ 12 FSPersAV Erteilung der Auszubildendenlizenz
... der Auszubildendenlizenz besteht oder die Prüfung nach § 16 erlassen wird, soweit § 6 Abs. 1 Nr. 6 nicht entgegensteht. Der Auszubildendenlizenzschein wird dem Auszubildenden ...
§ 15 FSPersAV Erteilung der Fluglotsenlizenz
... Sprachkompetenz nach § 10 Abs. 2 und 3 nachgewiesen haben und 5. bei denen § 6 Abs. 1 Nr. 6 entsprechend nicht entgegensteht. (2) Der Fluglotsenlizenzschein wird dem ...
§ 25 FSPersAV Gültigkeit, Verlängerung, Ruhen, Widerruf und Erneuerung von Auszubildendenlizenzen
... oder ist ein Sprachenvermerk nicht mehr gültig oder wird eine der Voraussetzungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 oder 6 entsprechend nicht mehr erfüllt, ordnet die Aufsichtsbehörde das ... kann von der Aufsichtsbehörde auf Antrag erneuert werden, wenn die Voraussetzungen des § 6 entsprechend sowie des § 7 vorliegen, die Sprachkompetenz nach § 10 Abs. 2 und 3 ...
§ 26 FSPersAV Gültigkeit, Verlängerung und Erneuerung von Berechtigungen, Betriebliche Kompetenzprogramme
... 10 Abs. 2 und 3 nachgewiesen worden ist und 5. die Zuverlässigkeit nach § 6 Abs. 1 Nr. 6 entsprechend fortbesteht. (3) Jedes betriebliche Kompetenzprogramm wird ... Berechtigung kann innerhalb eines Jahres erneuert werden, wenn die Voraussetzungen des § 6 entsprechend sowie des § 7 vorliegen, die Sprachkompetenz nach § 10 Abs. 2 und 3 ... aufgenommen werden. Die Auszubildendenlizenz wird erteilt, wenn die Voraussetzungen des § 6 entsprechend sowie des § 7 vorliegen, die Sprachkompetenz nach § 10 Abs. 2 und 3 ...
§ 27 FSPersAV Überprüfung der Kompetenz, Ruhen und Widerruf von Fluglotsenlizenzen
... ist, ein Sprachenvermerk nicht mehr gültig ist oder eine der Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Nr. 4 oder 6 entsprechend nicht mehr vorliegt. (2) Die Aufsichtsbehörde ...
§ 33 FSPersAV Grundlegende Ausbildung
... Nr. 2 in Anlage 5 Nr. 2, für flugsicherungstechnisches Personal nach § 1 Nr. 3 in Anlage 6 festgelegt.  ...
§ 34 FSPersAV Leistungsnachweise in der grundlegenden Ausbildung und Sprachenvermerke
... in dem Erlaubniskurs für flugsicherungstechnisches Personal nach § 1 Nr. 3 in Anlage 6 Buchstabe c festgelegt. (4) Darüber hinaus ist für ...
§ 35 FSPersAV Erlaubnisprüfung (vom 31.12.2009)
... ist. (3) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer die in der Anlage 5 oder Anlage 6 jeweils vorgeschriebenen Leistungsnachweise und die in Anlage 5 vorgeschriebenen Nachweise nach ... 4 erbracht hat. (4) Die Prüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 5 oder Anlage 6 für den jeweiligen Erlaubnis- oder Ergänzungskurs geregelten Ausbildungsinhalte. Die ... nach Anlage 5 und für flugsicherungstechnisches Personal nach Anlage 6. (5) Das Verfahren zur Durchführung der Prüfung richtet sich nach § ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Flugsicherungspersonalausbildungsverordnung
V. v. 23.12.2009 BGBl. I S. 3972
Artikel 1 1. FSPersAVÄndV
... 4 Satz 1 wird die Angabe „Anlage 5" durch die Wörter „Anlage 5 oder Anlage 6 " ersetzt. c) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Die ... nach Anlage 5 und für flugsicherungstechnisches Personal nach Anlage 6. " 3. In § 44 Absatz 2 Satz 2 werden die Angabe „§ 7" durch die ...