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Anlage 6 - Flugsicherungspersonalausbildungsverordnung (FSPersAV)
V. v. 10.10.2008 BGBl. I S. 1931 (Nr. 45); zuletzt geändert durch Artikel 15 Abs. 32 G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882
Geltung ab 17.10.2008; FNA: 96-1-50 Luftverkehr
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Geltung ab 17.10.2008; FNA: 96-1-50 Luftverkehr
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Anlage 6 (zu § 33 Abs. 3, § 34 Abs. 3, § 35 Abs. 3) Grundlegende Ausbildung für flugsicherungstechnisches Personal nach § 1 Nr. 3
Anlage 6 wird in 10 Vorschriften zitiert
- a)
- Ausbildungsziel
Im Erlaubniskurs für flugsicherungstechnisches Personal werden aufbauend auf dem erfolgreich abgeschlossenen Ingenieurstudium bzw. der erfolgreich abgeschlossenen Techniker- oder Berufsausbildung dem Erlaubnispflichtigen die für die betriebliche Ausbildung in der Inbetriebhaltung flugsicherungstechnischer Einrichtungen erforderlichen Grundlagenkenntnisse der Flugsicherung vermittelt. - b)
- Ausbildungsinhalte (Lehrfächer und wesentliche Themengebiete)
Rechtsgrundlagen, Organisation und Betriebsdurchführung, insbesondere:- -
- Recht und Verwaltungshandeln
- -
- Luftverkehrsverwaltung
- -
- Aufgaben, Organisation und Personal des Flugsicherungsunternehmens
- -
- Aufgaben und Organisation der flugsicherungstechnischen Inbetriebhaltung
- -
- Aufgaben und Organisation der Flugsicherungsbetriebsdienste
Technische Grundlagen der Datenverarbeitung (Hardware), insbesondere:- -
- Struktur und Aufgaben aktueller Rechnersysteme
- -
- Struktur und Funktion von Programmiersprachen
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- Struktur und Funktion von Betriebssystemen
- -
- Struktur und Funktion von Anwenderprogrammen und Datenbanken
- -
- Netzwerke
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- Hardware-Komponenten
- -
- Protokolle
- -
- Struktur und Funktion von Funksprechsystemen
- -
- Übertragungstechniken und -verfahren
- -
- Prinzipielle Funktion der analogen und digitalen Sprachvermittlung
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- Sprachübertragungsnetze
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- Begriffe der Navigation
- -
- Navigationssysteme, -verfahren und Einsatz
- -
- Avionik und Flugvermessung
- -
- Begriffe und Definitionen
- -
- Zielaufbereitung
- -
- Entfernungs- und Azimutmessung
- -
- Primär- und Sekundärradarverfahren
- -
- Radardatenaufbereitung und -übertragung
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- Funktion, Arbeitsweise, Zusammenhänge und Bedeutung von Flugsicherungssystemen
- -
- Betrieblicher Einsatz und logistische Betreuung technischer Flugsicherungssysteme
- c)
- Leistungsnachweise
Die Kursteilnehmer haben während des Erlaubniskurses für die flugsicherungstechnische Inbetriebhaltung einen schriftlichen Leistungsnachweis mit einer Dauer von mindestens 45 und höchstens 60 Minuten in dem unter Buchstabe b aufgeführten Lehrfach Technisches Englisch" zu erbringen. - d)
- Prüfung
Die Prüfung soll mindestens 150 Minuten und höchstens 210 Minuten dauern.
Zitierungen von Anlage 6 FSPersAV
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 6 FSPersAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FSPersAV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 10 FSPersAV Leistungsnachweise in der grundlegenden Ausbildung und Sprachenvermerke
... Verordnung erforderlich; Satz 2 gilt entsprechend für die Ausbildungsvoraussetzung des § 6 Abs. 1 Nr. 5 zweiter Halbsatz. (4) Ein Nachweis der Sprachkompetenz, die mit der ...
§ 12 FSPersAV Erteilung der Auszubildendenlizenz
... der Auszubildendenlizenz besteht oder die Prüfung nach § 16 erlassen wird, soweit § 6 Abs. 1 Nr. 6 nicht entgegensteht. Der Auszubildendenlizenzschein wird dem Auszubildenden ...
§ 15 FSPersAV Erteilung der Fluglotsenlizenz
... Sprachkompetenz nach § 10 Abs. 2 und 3 nachgewiesen haben und 5. bei denen § 6 Abs. 1 Nr. 6 entsprechend nicht entgegensteht. (2) Der Fluglotsenlizenzschein wird dem ...
§ 25 FSPersAV Gültigkeit, Verlängerung, Ruhen, Widerruf und Erneuerung von Auszubildendenlizenzen
... oder ist ein Sprachenvermerk nicht mehr gültig oder wird eine der Voraussetzungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 oder 6 entsprechend nicht mehr erfüllt, ordnet die Aufsichtsbehörde das ... kann von der Aufsichtsbehörde auf Antrag erneuert werden, wenn die Voraussetzungen des § 6 entsprechend sowie des § 7 vorliegen, die Sprachkompetenz nach § 10 Abs. 2 und 3 ...
§ 26 FSPersAV Gültigkeit, Verlängerung und Erneuerung von Berechtigungen, Betriebliche Kompetenzprogramme
... 10 Abs. 2 und 3 nachgewiesen worden ist und 5. die Zuverlässigkeit nach § 6 Abs. 1 Nr. 6 entsprechend fortbesteht. (3) Jedes betriebliche Kompetenzprogramm wird ... Berechtigung kann innerhalb eines Jahres erneuert werden, wenn die Voraussetzungen des § 6 entsprechend sowie des § 7 vorliegen, die Sprachkompetenz nach § 10 Abs. 2 und 3 ... aufgenommen werden. Die Auszubildendenlizenz wird erteilt, wenn die Voraussetzungen des § 6 entsprechend sowie des § 7 vorliegen, die Sprachkompetenz nach § 10 Abs. 2 und 3 ...
§ 27 FSPersAV Überprüfung der Kompetenz, Ruhen und Widerruf von Fluglotsenlizenzen
... ist, ein Sprachenvermerk nicht mehr gültig ist oder eine der Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Nr. 4 oder 6 entsprechend nicht mehr vorliegt. (2) Die Aufsichtsbehörde ...
§ 33 FSPersAV Grundlegende Ausbildung
... Nr. 2 in Anlage 5 Nr. 2, für flugsicherungstechnisches Personal nach § 1 Nr. 3 in Anlage 6 festgelegt. ...
§ 34 FSPersAV Leistungsnachweise in der grundlegenden Ausbildung und Sprachenvermerke
... in dem Erlaubniskurs für flugsicherungstechnisches Personal nach § 1 Nr. 3 in Anlage 6 Buchstabe c festgelegt. (4) Darüber hinaus ist für ...
§ 35 FSPersAV Erlaubnisprüfung (vom 31.12.2009)
... ist. (3) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer die in der Anlage 5 oder Anlage 6 jeweils vorgeschriebenen Leistungsnachweise und die in Anlage 5 vorgeschriebenen Nachweise nach ... 4 erbracht hat. (4) Die Prüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 5 oder Anlage 6 für den jeweiligen Erlaubnis- oder Ergänzungskurs geregelten Ausbildungsinhalte. Die ... nach Anlage 5 und für flugsicherungstechnisches Personal nach Anlage 6. (5) Das Verfahren zur Durchführung der Prüfung richtet sich nach § ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Erste Verordnung zur Änderung der Flugsicherungspersonalausbildungsverordnung
V. v. 23.12.2009 BGBl. I S. 3972
Artikel 1 1. FSPersAVÄndV
... 4 Satz 1 wird die Angabe „Anlage 5" durch die Wörter „Anlage 5 oder Anlage 6 " ersetzt. c) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Die ... nach Anlage 5 und für flugsicherungstechnisches Personal nach Anlage 6. " 3. In § 44 Absatz 2 Satz 2 werden die Angabe „§ 7" durch die ...
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