Anlage 6 (zu § 33 Abs. 3, § 34 Abs. 3, § 35 Abs. 3) Grundlegende Ausbildung für flugsicherungstechnisches Personal nach § 1 Nr. 3
- a)
- Ausbildungsziel
Im Erlaubniskurs für flugsicherungstechnisches Personal werden aufbauend auf dem erfolgreich abgeschlossenen Ingenieurstudium bzw. der erfolgreich abgeschlossenen Techniker- oder Berufsausbildung dem Erlaubnispflichtigen die für die betriebliche Ausbildung in der Inbetriebhaltung flugsicherungstechnischer Einrichtungen erforderlichen Grundlagenkenntnisse der Flugsicherung vermittelt.
- b)
- Ausbildungsinhalte (Lehrfächer und wesentliche Themengebiete)
Rechtsgrundlagen, Organisation und Betriebsdurchführung, insbesondere:
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- Recht und Verwaltungshandeln
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- Luftverkehrsverwaltung
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- Aufgaben, Organisation und Personal des Flugsicherungsunternehmens
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- Aufgaben und Organisation der flugsicherungstechnischen Inbetriebhaltung
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- Aufgaben und Organisation der Flugsicherungsbetriebsdienste
Technisches Englisch
Technische Grundlagen der Datenverarbeitung (Hardware), insbesondere:
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- Struktur und Aufgaben aktueller Rechnersysteme
Technische Grundlagen der Datenverarbeitung (Software), insbesondere:
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- Struktur und Funktion von Programmiersprachen
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- Struktur und Funktion von Betriebssystemen
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- Struktur und Funktion von Anwenderprogrammen und Datenbanken
Technische Grundlagen der Datenübertragungstechnik, insbesondere:
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- Netzwerke
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- Hardware-Komponenten
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- Protokolle
Technische Grundlagen der Sende- und Empfangstechnik, insbesondere:
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- Struktur und Funktion von Funksprechsystemen
Technische Grundlagen der Sprachübertragungs- und Vermittlungstechnik, insbesondere:
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- Übertragungstechniken und -verfahren
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- Prinzipielle Funktion der analogen und digitalen Sprachvermittlung
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- Sprachübertragungsnetze
Technische Grundlagen der Navigationstechnik, insbesondere:
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- Begriffe der Navigation
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- Navigationssysteme, -verfahren und Einsatz
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- Avionik und Flugvermessung
Technische Grundlagen der Radartechnik, insbesondere:
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- Begriffe und Definitionen
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- Zielaufbereitung
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- Entfernungs- und Azimutmessung
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- Primär- und Sekundärradarverfahren
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- Radardatenaufbereitung und -übertragung
Technische Grundlagen der Flugsicherungssysteme, insbesondere:
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- Funktion, Arbeitsweise, Zusammenhänge und Bedeutung von Flugsicherungssystemen
Betriebliches Praktikum, insbesondere:
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- Betrieblicher Einsatz und logistische Betreuung technischer Flugsicherungssysteme
- c)
- Leistungsnachweise
Die Kursteilnehmer haben während des Erlaubniskurses für die flugsicherungstechnische Inbetriebhaltung einen schriftlichen Leistungsnachweis mit einer Dauer von mindestens 45 und höchstens 60 Minuten in dem unter Buchstabe b aufgeführten Lehrfach „Technisches Englisch" zu erbringen.
- d)
- Prüfung
Die Prüfung soll mindestens 150 Minuten und höchstens 210 Minuten dauern.
interne Verweise § 26 FSPersAV Gültigkeit, Verlängerung und Erneuerung von Berechtigungen, Betriebliche Kompetenzprogramme ... 10 Abs. 2 und 3 nachgewiesen worden ist und 5. die Zuverlässigkeit nach § 6 Abs. 1 Nr. 6 entsprechend fortbesteht. (3) Jedes betriebliche Kompetenzprogramm wird ... Berechtigung kann innerhalb eines Jahres erneuert werden, wenn die Voraussetzungen des § 6 entsprechend sowie des § 7 vorliegen, die Sprachkompetenz nach § 10 Abs. 2 und 3 ... aufgenommen werden. Die Auszubildendenlizenz wird erteilt, wenn die Voraussetzungen des § 6 entsprechend sowie des § 7 vorliegen, die Sprachkompetenz nach § 10 Abs. 2 und 3 ...
§ 35 FSPersAV Erlaubnisprüfung (vom 31.12.2009) ... ist. (3) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer die in der Anlage 5 oder Anlage 6 jeweils vorgeschriebenen Leistungsnachweise und die in Anlage 5 vorgeschriebenen Nachweise nach ... 4 erbracht hat. (4) Die Prüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 5 oder Anlage 6 für den jeweiligen Erlaubnis- oder Ergänzungskurs geregelten Ausbildungsinhalte. Die ... nach Anlage 5 und für flugsicherungstechnisches Personal nach Anlage 6. (5) Das Verfahren zur Durchführung der Prüfung richtet sich nach § ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenErste Verordnung zur Änderung der Flugsicherungspersonalausbildungsverordnung
V. v. 23.12.2009 BGBl. I S. 3972
Artikel 1 1. FSPersAVÄndV ... 4 Satz 1 wird die Angabe „Anlage 5" durch die Wörter „Anlage 5 oder Anlage 6 " ersetzt. c) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Die ... nach Anlage 5 und für flugsicherungstechnisches Personal nach Anlage 6. " 3. In § 44 Absatz 2 Satz 2 werden die Angabe „§ 7" durch die ...
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