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Anlage 7 - Flugsicherungspersonalausbildungsverordnung (FSPersAV)
V. v. 10.10.2008 BGBl. I S. 1931 (Nr. 45); zuletzt geändert durch Artikel 15 Abs. 32 G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882
Geltung ab 17.10.2008; FNA: 96-1-50 Luftverkehr
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Geltung ab 17.10.2008; FNA: 96-1-50 Luftverkehr
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Anlage 7 (zu § 37 Abs. 5, § 38 Abs. 1, 3 und 4) Betriebliche Ausbildung für Flugsicherungsbetriebspersonal nach § 1 Nr. 2
Anlage 7 wird in 8 Vorschriften zitiert
- 1.
- Ausbildungsstruktur
In der betrieblichen Ausbildung für Flugsicherungsbetriebspersonal nach § 1 Nr. 2 sind an der für den Einsatz vorgesehenen Flugsicherungsstelle im jeweiligen Verwendungsbereich zwei Trainingsabschnitte erfolgreich zu durchlaufen.
Der erste Trainingsabschnitt ist eine allgemeine Einweisung mit einem organisatorischen und einem fachlichen Teil; der zweite Trainingsabschnitt umfasst das praktische Training zum Erwerb der Berechtigung(en) für einen Arbeitsplatz oder eine Gruppe von Arbeitsplätzen.
Das Training im zweiten Trainingsabschnitt wird grundsätzlich in drei Trainingsphasen (Start-, Mittel- und Endphase) unterteilt. Nach erfolgreichem Abschluss dieser Phasen (Erbringen aller Leistungsnachweise) wird (werden) die Berechtigungsprüfung(en) durchgeführt. - 2.
- Ausbildungsinhalte der Trainingsabschnitte; Leistungsnachweise
- 2.1
- Erster Trainingsabschnitt (Allgemeine Einweisung)
- a)
- Ausbildungsinhalte
- -
- Organisation der Flugsicherungsstelle
- -
- Arbeitsbereiche und Verantwortlichkeiten in der Flugsicherungsstelle
- -
- Zusammenarbeit mit anderen Firmen/Institutionen
- -
- Administrative Verfahren
- -
- Erforderliche Berechtigungen und zugehörige Arbeitsplätze
- -
- Simulations- und Selbstlerneinrichtungen
- -
- Trainingsteam und Ausbilder
- -
- Trainingsplan
- -
- Örtliche Luftraumordnung
- -
- Örtliche Zuständigkeitsbereiche und Arbeitsplätze
- -
- Örtliche betriebliche Regelungen und Verfahren
- -
- Allgemeine technische Ausrüstung
- b)
- Leistungsnachweise
- 2.2
- Zweiter Trainingsabschnitt
- a)
- Ausbildungsinhalte
- -
- Zuständigkeitsbereiche und Arbeitsplätze des Trainingsabschnitts
- -
- Besondere betriebliche Regelungen und Verfahren für diese Arbeitsplätze
- -
- Technische Ausrüstung dieser Arbeitsplätze
Praktische Betriebsdurchführung auf den zum Trainingsabschnitt gehörenden Arbeitsplätzen (einschließlich Training an örtlichen Simulations- und Selbstlerneinrichtungen) unter Aufsicht und Verantwortung von Ausbildern in drei Trainingsphasen mit den für jeden Arbeitsplatz und jede Trainingsphase örtlich festgelegten Ausbildungszielen und -inhalten.- b)
- Leistungsnachweise
Zitierungen von Anlage 7 FSPersAV
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 7 FSPersAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FSPersAV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 15 FSPersAV Erteilung der Fluglotsenlizenz
... 3. die über ein gültiges medizinisches Tauglichkeitszeugnis nach § 7 verfügen; 4. die eine ausreichende Sprachkompetenz nach § 10 Abs. 2 und 3 ...
§ 16 FSPersAV Ausnahmeregelungen
... hat. Satz 1 gilt entsprechend auch für medizinische Tauglichkeitszeugnisse, die nach § 7 Abs. 2 erteilt wurden. Die Aufsichtsbehörde tauscht auf Antrag des Lizenzinhabers seinen ...
§ 25 FSPersAV Gültigkeit, Verlängerung, Ruhen, Widerruf und Erneuerung von Auszubildendenlizenzen
... Auszubildendenlizenz, wenn tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, nach denen die nach § 7 erforderliche medizinische Tauglichkeit des Lizenzinhabers voraussichtlich auf Dauer nicht mehr ... auf Antrag erneuert werden, wenn die Voraussetzungen des § 6 entsprechend sowie des § 7 vorliegen, die Sprachkompetenz nach § 10 Abs. 2 und 3 nachgewiesen und sichergestellt ist, ...
§ 26 FSPersAV Gültigkeit, Verlängerung und Erneuerung von Berechtigungen, Betriebliche Kompetenzprogramme
... wurde, 3. ein gültiges medizinisches Tauglichkeitszeugnis des Lotsen nach § 7 vorliegt, 4. die Sprachkompetenz nach § 10 Abs. 2 und 3 nachgewiesen worden ist ... eines Jahres erneuert werden, wenn die Voraussetzungen des § 6 entsprechend sowie des § 7 vorliegen, die Sprachkompetenz nach § 10 Abs. 2 und 3 nachgewiesen ist und durch ... wird erteilt, wenn die Voraussetzungen des § 6 entsprechend sowie des § 7 vorliegen, die Sprachkompetenz nach § 10 Abs. 2 und 3 nachgewiesen und sichergestellt ist, ...
§ 27 FSPersAV Überprüfung der Kompetenz, Ruhen und Widerruf von Fluglotsenlizenzen
... innehat, oder 2. tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, nach denen die nach § 7 erforderliche medizinische Tauglichkeit des Lizenzinhabers voraussichtlich auf Dauer nicht mehr ...
§ 37 FSPersAV Leistungsnachweise in der betrieblichen Ausbildung
... der Leistungsnachweise sind für Flugsicherungsbetriebspersonal nach § 1 Nr. 2 in Anlage 7 , für flugsicherungstechnisches Personal nach § 1 Nr. 3 in Anlage 8 festgelegt. ...
§ 38 FSPersAV Prüfung zum Erwerb und Erteilung der Berechtigungen
... Prüfung zum Erwerb einer Berechtigung erfolgt nach Abschluss der Trainingsphasen nach Anlage 7 oder Anlage 8 dieser Verordnung. Für die Flugsicherungsbetriebsdienste in den ... durchgeführt werden. (3) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer alle in der Anlage 7 oder Anlage 8 dieser Verordnung vorgeschriebenen Leistungsnachweise erbracht hat. (4) ... erbracht hat. (4) Die Prüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 7 oder Anlage 8 vorgeschriebenen Ausbildungsinhalte. Die Prüfung soll mindestens zwei und ...
§ 47 FSPersAV Übergangsvorschriften
... als anerkannte flugmedizinische Zentren oder anerkannte Flugmediziner im Sinne des § 7 Abs. 1 und 6. Tauglichkeitszeugnisse sind spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieser ... sind spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung in Form des Musters nach § 7 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 10 auszustellen. (12) Ein Prüferlehrgang nach ...
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